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Teilfreistellung Immobilienfonds, ETFs, Aktienfonds

Autor: Thomas B. · Zuletzt aktualisiert: 15.04.24

Wirtschaft Finanzen Immobilien · 6 Min. Lesedauer

Teilfreistellung Immobilienfonds, ETFs, Aktienfonds - Titelbild

Eine Teilfreistellung von Immobilienfonds, Aktien und weiteren Anlageprodukten bietet den Anlegern Steuervorteile, da Gewinne aus einem Fonds zu einem Teil steuerfrei sind. Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art Fonds ab, wie Immobilienfonds, Aktienfonds oder Mischfonds. Am 1.1.2018 wurde ein neues Investmentsteuergesetz eingeführt, um eine Doppelbesteuerung der Anleger zu verhindern und Schlupflöcher zu schließen. Mit der Teilfreistellung sind Steuereinsparungen von bis zu 80 % möglich.

 

Was ist eine Teilfreistellung?

Die Teilfreistellung gibt den Anteil bestimmter Erträge wie z.B. Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerung an, den man als Anleger pauschal steuerfrei erhält. Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art Fonds ab und wurde am 1.1.2018 mit einem neuen Investmentsteuergesetz angepasst, um eine Doppelbesteuerung der Anleger zu verhindern.

Teilfreistellung und Teilfreistellungsquoten

 

Das Investmentsteuergesetz sieht seit dem 01.01.2018 eine Teilfreistellung von Investmentfonds vor. Durch die Teilfreistellung wird ein Prozentsatz der Erträge durch eine Kapitalanlage steuerfrei. Die Höhe des Teilfreistellungsbetrags ist unterschiedlich für Privatanleger und institutionelle Anleger, und unterscheidet sich zusätzlich nach Art des Fonds. Bei Privatanlegern zählen die Investmentfonds Erträge als Kapitaleinkünfte und werden nach dem Einkommensteuergesetz § 20 Abs. 1 Nr. 3 als Investmenterträge nach dem Investmentsteuergesetz § 16 besteuert.

 

Grundsätzlich fallen Steuern nur auf Erträge/Gewinne an, die über den Freibetrag hinausgehen:

  • Dividenden
  • Zinsen
  • Realisierte Kursgewinne

 

Die Einkünfte der Anleger werden teilweise von der Einkommensteuer befreit, um die Vorbelastung der Fonds durch unterschiedlich hohe in- und ausländische Steuern auszugleichen. Damit soll eine Doppelbelastung durch Steuern auf Gewinne vermieden werden, indem der Fonds und der Anleger für dieselbe Anlage besteuert werden würde. Für Privatanleger gilt seit 2023 ein Steuerfreibetrag von 1.000 Euro für Einzelpersonen, sodass keine Steuern auf die Erträge gezahlt werden müssen, wenn man seiner Bank/Depot einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat. Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss die Vorabpauschale über die Steuererklärung zurückholen.

 

Als Anleger können die Investmentfonds als Privatvermögen zählen oder als Betriebsvermögen. Als Privatperson handelt es sich in der Regel um Privatvermögen. Werden die Fonds von einem Unternehmen gehalten, handelt es sich um Betriebsvermögen.

 

  • Handelt es sich dabei um eine Personengesellschaft (2 oder mehr Personen, z.B. GbR, KG, OHG), werden die Erträge aus Investmentfonds nach der Einkommensteuer (ESt) besteuert.
  • Handelt es sich um eine Körperschaft (Aktiengesellschaft/AG, GmbH), werden die Erträge aus Investmentfonds nach der Körperschaftsteuer (KSt) besteuert.

 

 

Teilfreistellungsquoten
Investor hält Kapitalanlage als Privatvermögen Betriebsvermögen nach ESt Betriebsvermögen nach KSt
Aktienfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 50 %) 30 % 60 % 80 %
Mischfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 25 %) 15 % 30 % 40 %
Immobilienfonds (Immobilienquote > 50 %) 60 % 60 % 60 %
Auslands-Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote > 50 %) 80 % 80 % 80 %
Sonstige Investmentfonds 0 % 0 %  0 %

 

Zu den sonstigen Investmentfonds zählen Geldmarktfonds, Rentenfonds oder Mischfonds mit einem geringen Aktienanteil. Allgemein lohnt es sich eher für einkommensstarke Personen mit einem hohen Steuersatz, ihr Vermögen in Betriebsvermögen zu überführen.

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Teilfreistellung von Immobilienfonds

 

Der Teilfreistellungsbetrag von Immobilienfonds unterscheidet sich für den Anlageschwerpunkt von Immobilienfonds im Inland und im Ausland. Geschlossene Immobilienfonds unterscheiden sich etwas von offenen Immobilienfonds, da diese meistens nur in ein einziges, größeres Objekt investieren, kein neues Kapital durch neue Investoren erhalten und die Einnahmen häufig nur aus Vermietung oder Verpachtung entstehen. Die Rechtsform der zuständigen Fondsgesellschaft ist dann entscheidend, wie der geschlossene Immobilienfonds im privaten Portfolio besteuert wird. Bei der Teilfreistellung von Immobilienfonds geht es um einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Besteuerungen, daher ist es entscheidend, wie viel Steuern die Fondsgesellschaft bereits gezahlt hat, um zu bestimmen, wie viel der Investor noch zahlen muss.

 

Entstehen die Erträge eines geschlossenen Immobilienfonds einer GbR aus Vermietung und Verpachtung, werden die Gewinne nach dem Einkommensteuergesetz und damit nach dem persönlichen Steuersatz des Anlegers berechnet. Ist der geschlossenen Immobilienfonds überwiegend in ausländische Immobilien investiert, werden die Erträge im Ausland versteuert und es muss ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland existieren, damit Steuervorteile geltend gemacht werden können. Bei einem offenen Immobilienfonds gilt dagegen die Abgeltungssteuer und damit der oben erwähnte Teilfreistellungsbetrag.

 

Für die Klassifizierung als Immobilienfonds muss ein Investmentfonds gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent seines Aktivvermögens in Immobilien oder Immobiliengesellschaften investiert haben. Zur Bestimmung des Anteils gilt bei Immobilien der Verkehrswert der Immobilien zuzüglich des Wertes der Bewirtschaftungsgegenstände. Um sicherzugehen, sollte man der Fondsgesellschaft eine Anfrage schicken, wenn sich keine eindeutigen Informationen dazu finden lassen.

Teilfreistellung unterscheidet sich bei geschlossenen und offenen Immobilienfonds
Teilfreistellung unterscheidet sich bei geschlossenen und offenen Immobilienfonds
Wann gilt ein ETF oder Fonds als Aktienfonds?

Damit ein ETF als Aktienfonds nach deutschem Steuerrecht gilt, muss eine Mindestaktienquote für Aktien von 51 % aufweisen. Dann können Anleger von einer 30 % Teilfreistellung profitieren.

Teilfreistellung von Aktienfonds und ETFs

 

Bei Fonds und ETFs gibt es eine Besonderheit zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds, wenn es um die Teilfreistellung geht. Ein thesaurierender Fonds zahlt die Dividenden der Aktien aus dem Fond wieder direkt in den eigenen Fonds ein, während ein ausschüttender Fond die Dividenden auf das Verrechnungskonto auszahlt. Damit thesaurierenden Fonds keinen Unterschied zu ausschüttenden Fonds durch die Erträge von den eingezahlten Dividenden im Steuerrecht haben, wurde die Vorabpauschale eingeführt.

 

Die Höhe der Teilfreistellungen hängt von dem Anteil der Aktien in dem jeweiligen Fonds ab. Als Privatanleger in einen Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung z.B. 30 %. Das bedeutet, man zahlt nur auf 70 % des Gewinns die üblichen Steuern. Die Besteuerung ändert sich bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden), teilausschüttenden und ausschüttenden Fonds, da sich der Zeitpunkt der Besteuerung und damit der Basiswert ändert. Wie die Steuern eines ETFs berechnet werden, wird hier erklärt.

 

Übersteigt der Gewinn in deinem Depot den beantragten Freibetrag, werden die anfallenden Steuern direkt an das Finanzamt überwiesen. Das Geld wird dabei von dem Verrechnungskonto abgebucht. Sollte nicht genügend Geld vorhanden sein, wird man von der depotführenden Bank benachrichtigt oder per Einzugsermächtigung direkt eingezogen. Die Vorabpauschale wird mit den tatsächlichen Gewinnen aus Verkäufen und Ausschüttungen verrechnet.

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Vorabpauschale für Investmentfonds

 

Einige Anleger haben zu Beginn eines Jahres vielleicht unerwartet mit der Vorabpauschale Bekanntschaft gemacht. Da die Vorabpauschale 2021 und 2022 entfällt, war das letzte Abbuchen der Vorabpauschale Anfang 2021. Sie ist 2018 in Kraft getreten und betrifft besonders thesaurierenden Fonds. Als Vorabpauschale wird der Betrag angesetzt, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Von dieser Vorabpauschale wird dann Kapitalertragsteuer erhoben.

 

Die Vorabpauschale wird folgendermaßen berechnet:

(Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Jahresbeginn) * (Basiszins) * 70 % = Vorabpauschale

 

Jahr Basiszins 70 % - Vorabpauschale Aktienfonds/ETFs
40 % - Vorabpauschale inländ. Immobilienfonds
80 % - Vorabpauschale ausländ. Immobilienfonds
2018 0,87 % 0,609 % 0,336 % 0,168 %
2019 0,52 % 0,364 % 0,208 % 0,104 %
2020 0,07 % 0,049 % 0,028 % 0,014 %
2021 -0,45 % entfällt entfällt entfällt
2022 -0,05 %

entfällt

entfällt

entfällt

2023 2,55 %

1,785 %

1,02 %

0,51 %

 

Das meiste läuft also mittlerweile automatisch ab und wird auch automatisch von der eigenen Bank an das Finanzamt bezahlt. Da die Kapitalertragssteuer eine Quellsteuer ist, wird diese direkt an der Quelle, also die Bank/Depot abgezogen. Um wirklich sicherzugehen, sollte man einen Steuerberater hinzuziehen und kann so eventuell etwas von der Vorabpauschale oder andere Möglichkeiten zurückerhalten.

Vorteile der Teilfreistellung von Immobilienfonds

 

Durch die Teilfreistellung haben Immobilienfonds einen steuerlichen Vorteil gegenüber den klassischen ETFs auf Aktien von 60 % gegenüber 30 %. Die Teilfreistellung von ausländischen Immobilienfonds beträgt sogar 80 %, wenn die Immobilienquote im Ausland mehr als 51 % beträgt. Dennoch gilt Vorsicht bei Kapitalanlagen in Immobilienfonds, da es steuerliche Unterschiede zwischen offene und geschlossene Immobilienfonds für den Investor gibt, da es auf die Rechtsform des Unternehmens ankommt.

 

Die Immobilienrendite ist ein wichtiges Asset in einem Portfolio zur Diversifizierung, da sich die Rendite anders verhält als bei Rohstoffen oder Aktien. Bei einer Investition in Immobilien ist der Leitzins ein wichtiger Indikator für den Markt, da diese fast immer durch einen Kredit finanziert werden und die Zinsen sich am Leitzins orientieren. Die Immobilienpreisprognose wird ebenfalls stark durch den Leitzins beeinflusst und kann die Rendite bei bestimmten Immobilienfonds stärker beeinflussen, wenn dieser häufig mit Immobilien handelt, als seine Erträge durch Vermietung erwirtschaftet.

 

Die Rendite am Immobilienmarkt ist oftmals geringer als an der Börse. Dafür haben Immobilienfonds den Vorteil der Teilfreistellung, der die Rendite für Privatanleger etwas erhöht. Dennoch schmälern oftmals höhere laufende Kosten von Immobilienfonds die Rendite wieder etwas. Einer der Hauptvorteile ist die Diversifizierung und Investitionsmöglichkeiten mit geringen Beträgen oder monatlichen Sparraten in den Immobilienmarkt. Die Schwankungen am Immobilienmarkt dauern meistens länger an und erschweren kurzfristige Entscheidungen.


Thomas B.

Thomas B.

Redakteur

Master-Student im Fach Physik mit besonderem Interesse an Technik- und Finanzthemen.

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