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Autor: Thomas B. · Zuletzt aktualisiert: 04.05.23
Wirtschaft Finanzen Immobilien · 6 Min. Lesedauer
Eine Teilfreistellung von Investmentfonds für Immobilien, Aktien und weitere Anlageprodukte bietet den Anlegern Steuervorteile. Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art Fonds ab und wurde am 1.1.2018 mit einem neuen Investmentsteuergesetz angepasst, um eine Doppelbesteuerung der Anleger zu verhindern. Steuereinsparungen von bis zu 80 % sind möglich.
Die Teilfreistellung gibt den Anteil bestimmter Erträge wie z.B. Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerung an, den man als Anleger pauschal steuerfrei erhält. Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art Fonds ab und wurde am 1.1.2018 mit einem neuen Investmentsteuergesetz angepasst, um eine Doppelbesteuerung der Anleger zu verhindern.
Das Investmentsteuergesetz sieht seit dem 01.01.2018 eine Teilfreistellung von Investmentfonds vor. Durch die Teilfreistellung wird ein Prozentsatz der Erträge durch eine Kapitalanlage steuerfrei. Die Höhe des Teilfreistellungsbetrags ist unterschiedlich für Privatanleger und institutionelle Anleger, und unterscheidet sich zusätzlich nach Art des Fonds. Bei Privatanlegern zählen die Investmentfonds Erträge als Kapitaleinkünfte und werden nach dem Einkommensteuergesetz § 20 Abs. 1 Nr. 3 als Investmenterträge nach dem Investmentsteuergesetz § 16 besteuert.
Grundsätzlich fallen Steuern nur auf Erträge/Gewinne an, die über den Freibetrag hinausgehen:
Die Einkünfte der Anleger werden teilweise von der Einkommensteuer befreit, um die Vorbelastung der Fonds durch in- und ausländische Steuern auszugleichen. Damit soll eine Doppelbelastung durch Steuern vermieden werden, indem der Fond und der Anleger für dieselbe Anlage besteuert werden würde. Für Privatanleger gilt seit 2023 ein Steuerfreibetrag von 1.000 Euro für Einzelpersonen, sodass keine Steuern auf die Erträge gezahlt werden müssen, wenn man seiner Bank/Depot einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat. Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss die Vorabpauschale über die Steuererklärung zurückholen.
Als Anleger können die Investmentfonds als Privatvermögen zählen oder als Betriebsvermögen. Als Privatperson handelt es sich in der Regel um Privatvermögen. Werden die Fonds von einem Unternehmen gehalten, handelt es sich um Betriebsvermögen.
Privatvermögen | Betriebsvermögen ESt | Betriebsvermögen KSt | |
Aktienfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 50 %) | 30 % | 60 % | 80 % |
Mischfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 25 %) | 15 % | 30 % | 40 % |
Immobilienfonds (Immobilienquote > 50 %) | 60 % | 60 % | 60 % |
Auslands-Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote > 50 %) | 80 % | 80 % | 80 % |
Sonstige Investmentfonds | 0 % | 0 % | 0 % |
Zu den sonstigen Investmentfonds zählen Geldmarktfonds, Rentenfonds oder Mischfonds mit einem geringen Aktienanteil. Allgemein lohnt es sich eher für einkommensstarke Personen mit einem hohen Steuersatz, ihr Vermögen in Betriebsvermögen zu überführen.
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Die Teilfreistellung für Immobilienfonds unterscheidet sich für Immobilienfonds im Inland und im Ausland. Die Höhe der Teilfreistellung gilt für offene Immobilienfonds und ist für Privatanleger und institutionelle Anleger gleich. Geschlossene Immobilienfonds unterscheiden sich etwas, da diese meistens nur in ein einziges, größeres Objekt investieren, kein neues Kapital durch neue Investoren kommt und die Einnahmen häufig nur aus Vermietung oder Verpachtung entstehen. Die Rechtsform der zuständigen Fondsgesellschaft ist dann entscheidend, wie der geschlossene Immobilienfonds besteuert wird.
Entstehen die Erträge eines geschlossenen Immobilienfonds einer GbR aus Vermietung und Verpachtung, werden die Gewinne nach dem Einkommensteuergesetz und damit nach dem persönlichen Steuersatz des Anlegers berechnet. Ist der geschlossenen Immobilienfonds überwiegend in ausländische Immobilien investiert, werden die Erträge im Ausland versteuert und es muss ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland existieren, damit Steuervorteile geltend gemacht werden können. Bei einem offenen Immobilienfonds gilt dagegen die Abgeltungssteuer und damit der oben erwähnte Teilfreistellungsbetrag.
Für die Klassifizierung als Immobilienfonds muss der Investmentfonds gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent seines Aktivvermögens in Immobilien oder Immobiliengesellschaften investiert haben. Zur Bestimmung des Anteils gilt bei Immobilien der Verkehrswert der Immobilien zuzüglich des Wertes der Bewirtschaftungsgegenstände. Um sicherzugehen, sollte man der Fondsgesellschaft eine Anfrage schicken, wenn sich keine eindeutigen Informationen dazu finden lassen.
Damit ein ETF als Aktienfonds nach deutschem Steuerrecht gilt, muss eine Mindestaktienquote für Aktien von 51 % aufweisen. Dann können Anleger von einer 30 % Teilfreistellung profitieren.
Bei Fonds und ETFs gibt es eine Besonderheit zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds, wenn es um die Teilfreistellung geht. Ein thesaurierender Fonds zahlt die Dividenden der Aktien aus dem Fond wieder direkt in den eigenen Fonds ein, während ein ausschüttender Fond die Dividenden auf das Verrechnungskonto auszahlt. Damit thesaurierenden Fonds keinen Unterschied zu ausschüttenden Fonds durch die Erträge von den eingezahlten Dividenden im Steuerrecht haben, wurde die Vorabpauschale eingeführt.
Die Höhe der Teilfreistellungen hängt von dem Anteil der Aktien in dem jeweiligen Fonds ab. Als Privatanleger in einen Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung z.B. 30 %. Das bedeutet, man zahlt nur auf 70 % des Gewinns die üblichen Steuern. Die Besteuerung ändert sich bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden), teilausschüttenden und ausschüttenden Fonds, da sich der Zeitpunkt der Besteuerung und damit der Basiswert ändert. Wie die Steuern eines ETFs berechnet werden, wird hier erklärt.
Übersteigt der Gewinn in deinem Depot den beantragten Freibetrag, werden die anfallenden Steuern direkt an das Finanzamt überwiesen. Das Geld wird dabei von dem Verrechnungskonto abgebucht. Sollte nicht genügend Geld vorhanden sein, wird man von der depotführenden Bank benachrichtigt oder per Einzugsermächtigung direkt eingezogen. Die Vorabpauschale wird mit den tatsächlichen Gewinnen aus Verkäufen und Ausschüttungen verrechnet.
Einige Anleger haben zu Beginn eines Jahres vielleicht unerwartet mit der Vorabpauschale Bekanntschaft gemacht. Da die Vorabpauschale 2021 und 2022 entfällt, war das letzte Abbuchen der Vorabpauschale Anfang 2021. Sie ist 2018 in Kraft getreten und betrifft besonders thesaurierenden Fonds. Als Vorabpauschale wird der Betrag angesetzt, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Von dieser Vorabpauschale wird dann Kapitalertragsteuer erhoben.
Die Vorabpauschale wird folgendermaßen berechnet:
(Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Jahresbeginn) * (Basiszins) * 70 % = Vorabpauschale
Jahr | Basiszins | Vorabpauschale |
2018 | 0,87 % | 0,609 % |
2019 | 0,52 % | 0,364 % |
2020 | 0,07 % | 0,049 % |
2021 | -0,45 % | entfällt |
2022 | -0,05 % |
entfällt |
Das meiste läuft also mittlerweile automatisch ab und wird auch automatisch von der eigenen Bank an das Finanzamt bezahlt. Da die Kapitalertragssteuer eine Quellsteuer ist, wird diese direkt an der Quelle, also die Bank/Depot abgezogen. Um wirklich sicherzugehen, sollte man einen Steuerberater hinzuziehen und kann so eventuell etwas von der Vorabpauschale oder andere Möglichkeiten zurückerhalten.
Thomas B.
Redakteur
Master-Student im Fach Physik mit besonderem Interesse an Technik- und Finanzthemen.
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