Risikohinweis

SQUAREVEST AG

Eggstrasse 12

6315 Oberägeri

Schweiz


Vertreten durch:


Präsident des Verwaltungsrats: Max Maurischat


Telefonnummer: +41 41 562 09 40

E-Mail-Adresse: [email protected]


Registernummer / Registergericht: CH- 170.3.047.508-2 / Oberägeri

Umsatzsteueridentifikationsnummer: CHE-213.423.351



1. Kommunikationsmittel und -sprache


Sie können mit uns persönlich, fernmündlich oder schriftlich in deutscher und englischer Sprache kommunizieren. Für rechtsverbindliche Erklärungen und Informationen gilt die deutsche Sprachfassung als verbindlich. Informationen und Warnhinweise von SQUAREVEST AG an Kunden stellen wir nur in deutscher Sprache bereit.


2. Keine Anlageberatung


Die SQUAREVEST AG erbringt weder die Dienstleistung der Anlageberatung noch die Honorar-Anlageberatung. D.h. wir geben grundsätzlich keine konkreten Empfehlungen für Anlagemöglichkeiten in Vermögensanlagen ab, die auf https://squarevest.ag angeboten werden.


Die Onlineplattform der SQUAREVEST AG stellt lediglich eine Tippgeber-Tätigkeit dar. Sie treffen stets eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung.


Wir bieten Ihnen über die Plattform https://squarevest.ag eine hochwertige und strengen Rechtsvorschriften unterliegende Vermittlungsdienstleistung für Vermögensanlagen an und unterstützen Sie fachkundig durch eine Angemessenheitsprüfung und ggf. Warnhinweise bei Ihrer selbstbestimmten Anlageentscheidung unter Berücksichtigung Ihrer Erfahrungen und Kenntnisse in Geschäften mit Vermögensanlagen.


Der Betrieb einer hochverfügbaren und sicheren Internetplattform für die Anlagevermittlung in Vermögensanlagen ist für uns mit einem kostenintensiven personellen und organisatorischen Aufwand verbunden. Zur Deckung dieses Aufwandes und der Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns erhalten wir Zuwendungen von den Emittenten. Diese Zuwendungen werden in der Regel in Form von Geldzahlungen, im Ausnahmefall in Form sonstiger geldwerter Vorteile gewährt. Dabei stellen wir organisatorisch sicher, dass diese Zuwendungen Ihren Interessen als Kunde nicht entgegenstehen, sondern dafür eingesetzt werden, die Qualität der von uns erbrachten Dienstleistungen zu verbessern und auf einem möglichst hohen Niveau aufrecht zu erhalten.


Das Angebot der SQUAREVEST AG richtet sich nicht an US-Personen. Unter einer US-Person versteht man üblicherweise jede natürliche Person, die auch in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhaft ist, sowie jedes Unternehmen, das nach US-Recht organisiert oder gegründet ist. Auch US-Bürger, die nicht in den USA leben, können unter gewissen Umständen als US-Personen gelten.


3. Allgemeiner Risikohinweis


Der Erwerb von Vermögensanlagen, die auf https://squarevest.ag vermittelt werden, kann mit erheblichen Risiken verbunden sein, die zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen können.


Investments in junge Unternehmen (Start-ups) oder die Beteiligung an alternativen Immobilienfinanzierungen sind riskant und sollten nur als Teil eines diversifizierten Portfolios erfolgen. Jedes Investment kann einen Totalverlust der Investitionssumme zur Folge haben.


Die Angebote der SQUAREVEST AG richten sich deshalb ausschließlich an Kunden, die ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben, um die Risiken von Vermögensanlagen zu verstehen und eigenverantwortliche Investmententscheidungen zu treffen.


Für einige der auf https://squarevest.ag angebotenen Vermögensanlagen kann es vorkommen, dass kein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt erstellt wurde, da der Gesetzgeber dies ausdrücklich zugelassen hat. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage. Die notwendigen Kontaktdaten zum Emittenten können Sie aus dem Vermögensanlageninformationsblatt entnehmen.


4. Allgemeine Hinweise zu Anlagen mit fester und variabler Verzinsung


Als Inhaber einer verzinslichen Vermögensanlage sind Sie Gläubiger des Emittenten (Ihres Schuldners). Wie jeder Gläubiger tragen Sie also bestimmte typische Risiken, über die wir Ihnen nachstehend einen kurzen zusammenfassenden Überblick geben.


Der Emittent einer verzinslichen Vermögensanlage will ein Darlehen aufnehmen oder er wählt eine ähnliche Konstruktion, um Fremdkapital zu beschaffen. Als Anleger einer Vermögensanlage begeben Sie dieses Kapital gegen eine Verzinsung. Diese Verzinsung kann fest oder variabel oder teilweise erfolgsabhängig ausgestaltet sein. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.


Man spricht im Zusammenhang mit einem Darlehen zur Unternehmensfinanzierung auch von der Begebung einer Anleihe durch den Emittenten. Im Rahmen von Vermögensanlagen beim Crowdinvesting wird die Vermögensanlage regelmäßig durch Bedingungen im jeweiligen Vertrag mit dem Emittenten teilweise eigenkapitalähnlich ausgestaltet, obwohl es Fremdkapital ist. Nicht typisch für Fremdkapital ist z.B. der hier regelmäßig vereinbarte sog. qualifizierte Nachrang des Darlehens. Danach werden die Verbindlichkeiten aus der Vermögensanlage erst nach der Ablösung aller anderen Gläubiger des Emittenten im Insolvenzfall bedient. Andererseits haben Sie regelmäßig nicht die Informations- und Mitbestimmungsrechte, die einem Eigentümer bei der Hingabe von Eigenkapital zustehen würden. Diese sog. hybriden, synthetischen oder mezzaninen Finanzierungsformen stehen deshalb zwischen den klassischen Fremd- bzw. Eigenkapitalinstrumenten.


a) Bonitätsrisiko


Unter dem Bonitätsrisiko versteht man die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit oder Illiquidität des Schuldners, d.h. eine mögliche, vorübergehende oder endgültige Unfähigkeit zur termingerechten Erfüllung seiner Zins- und/oder Tilgungsverpflichtungen. Alternative Begriffe für das Bonitätsrisiko sind das Schuldner- oder Emittentenrisiko. Die (partiarischen) Nachrangdarlehen unterliegen keiner gesetzlichen vorgeschriebenen Einlagensicherung. Die Insolvenz des Emittenten führt deshalb regelmäßig zum Totalverlust der Vermögensanlage.


b) Zinsänderungsrisiko/Kursrisiko


Das Zinsänderungsrisiko ist eines der zentralen Risiken der verzinslichen Vermögensanlagen. Schwankungen im Zinsniveau sind am Geldmarkt (kurz- bis mittelfristig) und Kapitalmarkt (langfristig) an der Tagesordnung und können den Wert Ihrer Vermögensanlagen am Sekundärmarkt stark beeinflussen.


Das Zinsänderungsrisiko ergibt sich aus der Ungewissheit über die zukünftigen Veränderungen des Marktzinsniveaus. Der Käufer einer verzinslichen Vermögensanlage ist einem Zinsänderungsrisiko in Form eines Kursverlustes ausgesetzt, wenn das Marktzinsniveau steigt. Dieses Risiko wirkt sich grundsätzlich umso stärker aus, je deutlicher der Marktzinssatz ansteigt, je länger die Restlaufzeit der Vermögensanlage ist und je niedriger die vereinbarte Nominalverzinsung ist. Befinden sich die Marktzinsen am Rückzahlungstag auf einem niedrigen Niveau, können Sie den Rückzahlungsbetrag u. U. nur zu ungünstigen Bedingungen wieder neu anlegen. Wird die Anleihe bis zum Schluss der vereinbarten Laufzeit gehalten, wirkt sich das Zinsänderungsrisiko nicht aus.


c) Kündigungsrisiko


In den Beteiligungsbedingungen, die im Emissionsprospekt oder im Darlehensvertrag enthalten sind, kann sich der Emittent (Schuldner) eines Darlehens einseitig ein Kündigungsrecht vorbehalten oder die Möglichkeiten zur ordentlichen Kündigung einschränken. Regelmäßig werden gestufte Mindesthaltefristen vertraglich vereinbart und die Verträge sehen Laufzeitverlängerungsoptionen durch den Emittenten vor. Werden Darlehen mit unbestimmter Laufzeit vereinbart, setzt die Fälligkeit zur Rückzahlung der Vermögensanlage eine Kündigung durch den Anleger voraus. Die Kündigungsbedingungen und der konkrete Ablauf sind den jeweiligen Vertragsbedingungen zu entnehmen.


Die Beteiligungsbedingungen sehen daneben regelmäßig vor, dass für den Exit-Fall ein Stimmpooling erfolgt. Bei entsprechender Mehrheitsentscheidung durch die Anleger kann dies zur vorzeitigen Beendigung der Vermögensanlage führen. Mit einem solchen Kündigungsrecht werden Darlehen oft in Hochzinsphasen ausgestattet oder diese dienen dazu, eine neue Finanzierungsrunde für den Emittenten zu ermöglichen, wenn diese eine Ablösung der Altverbindlichkeiten aus vorherigen Finanzierungsrunden erfordert. Sinkt das Marktzinsniveau, so steigt für Sie als Anleger das Risiko, dass der Emittent von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder das im Rahmen der Umfinanzierung eine vollständige Ablösung des Darlehens verlangt wird. Der Emittent kann auf diese Weise seine Verbindlichkeiten abbauen, oder er refinanziert sich durch Ausgabe einer neuen Vermögensanlage billiger und verringert damit seine Zinslast.


d) Steuerliche Risiken


Wir weisen darauf hin, dass Ihnen aus Geschäften im Zusammenhang mit Vermögensanlagen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere die steuerliche Einordnung im Hinblick auf eine unternehmerische oder eine partiarische Anlage kann zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen. Die steuerliche Behandlung ist zudem von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig und kann künftigen Änderungen unterworfen sein.


5. Besondere Hinweise zu den verwendeten Rechtskonstruktionen bei Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen


a) Hinweise zum Darlehen mit qualifiziertem Nachrang


Bei einem Darlehen mit qualifiziertem Nachrang (Nachrangdarlehen) überlassen die Anleger dem Emittenten Kapital auf Zeit für einen bestimmten Zweck und bekommen dafür eine vereinbarte Verzinsung. Es handelt sich zunächst um einen Darlehensvertrag gemäß § 488 ff. BGB.


Von einem Nachrangdarlehen spricht man dann, wenn die Forderung des Anlegers im Insolvenzfall des Unternehmens (also des Emittenten, Ihr Schuldner) erst bedient wird, wenn sämtliche anderen Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden. Die Darlehensforderung (Ihre Vermögensanlage) ist vor- oder gleichrangig mit den Ansprüchen der Gesellschafter des Emittenten auf Rückgewähr ihrer Einlage (Eigenkapital). Diese Bedingung wird als Rangrücktritt, Subordination oder Nachrangabrede bezeichnet und ist Teil des Darlehensvertrags. Beim qualifizierten Nachrang vereinbaren die Parteien darüber hinaus, dass die Forderungen des Anlegers schon dann nicht bedient werden, wenn die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Die nachrangige Behandlung tritt somit bereits dann ein, wenn das Unternehmen in eine Krise gerät aber noch nicht insolvenzantragspflichtig ist, wenn man die Verbindlichkeiten gegenüber den Nachranggläubigern (also den Gläubigern der Vermögensanlage) nicht berücksichtigt. Das Kapital, das der Anleger im Rahmen eines Nachrangdarlehens überlassen hat, ist deshalb wirtschaftlich ähnlich dem Eigenkapital und führt unter Umständen zu sehr langen Kapitalbindungsfristen.


b) Hinweise zum partiarischen Nachrangdarlehen


Kennzeichnend für Begriff und Wesen eines partiarischen Rechtsverhältnisses ist, dass die Vergütung nicht -oder nicht nur- in einem festen periodischen Betrag besteht, sondern in einem Anteil an dem vom Darlehensempfänger erwirtschafteten Erfolg. Im Übrigen gelten alle unter


Nr. 3 a) dargestellten Hinweise zum Nachrangdarlehen auch für das partiarische Nachrangdarlehen


Beim partiarischen Nachrangdarlehen überlassen die Anleger dem Emittenten Kapital auf Zeit für einen bestimmten Zweck und bekommen dafür eine erfolgsabhängige Beteiligung am Unternehmenserfolg


aa) Unternehmensfinanzierung (Start-up)


Regelmäßig sehen die Verträge für Unternehmensfinanzierung (Start-up) folgende Zins- und Erfolgsbeteiligungsregelungen vor:


  • einen endfälligen vertraglichen Anspruch auf die Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrages,
  • einen endfälligen Anspruch auf Zahlung einer ertragsunabhängigen endfälligen Festverzinsung auf den gewährten Darlehensbetrag,
  • einen jährlich zahlbaren gewinnabhängigen Bonuszins,
  • einen Bonuszins nach Kündigung oder im Falle eines sog. Exit-Ereignisses. Die Höhe dieses Bonuszinses bemisst sich am Gewinn und nach der Höhe des Darlehens des Anlegers in Relation zur Unternehmenswertsteigerung die in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Emission und dem Exit-Ereignis eingetreten ist.

bb) Immobilienobjektgesellschaften


Regelmäßig sehen die Verträge für Immobilienobjektgesellschaften folgende Zins- und Erfolgsbeteiligungsregelungen vor:


  • einen Anspruch auf die vertragsgemäße Tilgung oder eine endfällige Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrages,
  • einen jährlichen oder endfälligen Anspruch auf Zahlung einer Festverzinsung auf den gewährten Darlehensbetrag,
  • gegebenenfalls einen Bonuszins nach Kündigung oder im Falle eines sog. Exit-Ereignisses. Die Höhe dieses Bonuszinses kann fix sein oder sich nach der Höhe des Darlehens des Anlegers in Relation zur Werststeigerung der Immobilie bemessen, die in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Emission und dem Exit-Ereignis eingetreten ist.

cc) Verwässerungsklauseln


Der Anleger vereinbart regelmäßig bei Unternehmensfinanzierungen (Start-up) mit dem Emittenten, dass weitere Finanzierungstätigkeiten der Gesellschaft, insbesondere durch Folgefinanzierungen von Venture Capital-Gesellschaften oder weitere Crowd-Finanzierungsrunden die Bemessungsgrundlage für den Bonuszins verändern dürfen (Verwässerung). Die Emittentin bedarf für solche Maßnahmen, die zur Verwässerung führen, nicht der Zustimmung des Anlegers. Ein vertragliches Bezugsrecht (d.h. die Möglichkeit der Teilnahme an der neuen Finanzierungsrunde) besteht für den Anleger weder mittelbar noch unmittelbar. Im Falle einer Kapitalerhöhung ändert sich die Beteiligungsquote und damit die Bemessungsgrundlage durch Multiplikation mit einem Verwässerungsfaktor. Der Verwässerungsfaktor errechnet sich als Quotient aus dem vor der Kapitalerhöhung vorhandenen Stammkapital oder bereits aufgenommenen Nachrangkapital (Zähler) und dem nach der Kapitalerhöhung vorhandenen Stammkapital oder neuen Nachrangkapital (Nenner). Diese Berechnung gilt entsprechend bei Kapitalherabsetzungen. Die Beteiligungsquote und damit die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert, wenn die durch eine Kapitalerhöhung neu geschaffenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft ausschließlich von den Altgesellschaftern (Gründern) oder von mit den Altgesellschaftern verbundenen Personen oder im Rahmen eines Modells zur Mitarbeiterbeteiligung übernommen werden. Bei weiteren notwendigen Finanzierungsrunden besteht deshalb das Risiko, dass Ihre Beteiligungsquote am Unternehmenserfolg sinkt.


dd) Weitere Verwässerung durch einseitige Vertragsanpassungsrechte des Emittenten und für Indexinvestoren (Gründer)


Sie sind als Anleger über den Bonuszins wirtschaftlich am Gewinn und an der Unternehmenswertsteigerung des Emittenten beteiligt.


Um dem Emittenten weitere Folgefinanzierungen, insbesondere mit Venture Capital-Gesellschaften zu ermöglichen, sehen die Verträge regelmäßig Bedingungen vor, die für den Fall eines Exit-Ereignisses erlauben, dass die Emittentin oder sog. Indexinvestoren einseitig, Neuanlegern Vorzüge gewähren dürfen, die sich auf die Beteiligungsstrukturen oder die Bemessungsgrundlage für die Gewinnverteilung auswirken können, um marktübliche Exit-Erlös-Verteilungsstrukturen mit zukünftigen Anlegern, insbesondere Venture Capital-Gesellschaften, vereinbaren zu können. Die Indexinvestoren, denen Sie diese Rechte vertraglich einräumen, werden in den Darlehensverträgen abschließend bestimmt. Es handelt sich regelmäßig um die Gründer des Unternehmens (Emittentin).


Für den Fall, dass Venture Capital Gesellschaften oder sonstige Dritte frisches Eigenkapital in die Gesellschaft investieren (gleich ob durch Bar- oder Sachleistung), ist die Emittentin auf Verlangen der Altgesellschafter (regelmäßig die Indexinvestoren) verpflichtet, dem neuen Eigenkapitalgeber angemessene Vorzüge (sog. Venture Capital Liquidationspräferenzen) im Hinblick auf das neue Investment einzuräumen. Der Umfang der Rechte und Vorzüge im Hinblick auf das neue Investment sowie deren genauer Inhalt werden von den Indexinvestoren unter Berücksichtigung marktüblicher Regelungen im Venture Capital-Bereich bestmöglich verhandelt, weil diese Vorzüge auch die eigene Beteiligung der Indexinvestoren und damit ihren Anspruch am Unternehmenswert und Gewinn betreffen. Da diese Vorzüge aber auch die Bemessungsgrundlage für den Bonuszins des Anlegers betreffen können, wird zwischen den Indexinvestoren und dem Anleger regelmäßig vereinbart, dass die Indexinvestoren das Recht erhalten, einseitig (d.h. ohne Ihre Zustimmung) durch die Einräumung von Vorzügen, die auch für sie selbst gelten, die Bemessungsgrundlage für die Zeit nach dem Exit-Ergebnis einseitig zu verändern. Die Grenzen dieser Rechte (Billigkeitskorridor) ergibt sich im Einzelnen aus dem Vertrag über die Vermögensanlage. Das heißt, dass neben der in Nr. 3 lit. cc) beschriebenen Verwässerung, durch Vorzüge eine weitere Verwässerung eintreten kann.


c) Langfristige Kapitalbindung und eingeschränkte Handelbarkeit


Die Laufzeit der Vermögensanlage ist bei Darlehensgewährung an Unternehmen regelmäßig unbefristet und bei Darlehensgewährung an Immobilienobjektgesellschaften regelmäßig befristet. Die Darlehen sind endfällig bzw. es können mit Immobiliengesellschaften Tilgungen vertraglich vorsehen sein. D.h. im Falle der Endfälligkeit können sowohl die Darlehensvaluta als auch der Zinsanspruch erst nach Ende der Laufzeit oder der ordentlichen Kündigung fällig werden. Anleger können ihre Vermögensanlagen an den Emittenten nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen gemäß § 2b VermAnlG in der Regel nicht mehr zurückgeben. Eine ordentliche Kündigung der Beteiligung ist zumeist erst nach Ablauf einer mehrjährigen Mindesthaltefrist möglich und kann mit finanziellen Einbußen verbunden sein. Die Handelbarkeit der Vermögensanlage bzw. deren Übertragbarkeit an Dritte ist eingeschränkt. Eine Veräußerung der Vermögensanlage ist grundsätzlich rechtlich möglich. Die Abtretung der Rechte aus dem Darlehen ist aber regelmäßig nach den Verträgen nur mit Zustimmung des Emittenten möglich. Dieser wird die Zustimmung regelmäßig erteilen, wenn der Sekundärhandel geordnet über die Plattform bergfuerst.com erfolgt. Aufgrund der geringen Handelsvolumina ist jedoch nicht sichergestellt, dass ein Verkauf immer gelingt. Ein an einer Wertpapierbörse vergleichbarer liquider Handelsplatz existiert für diese Vermögensanlagen nicht. Sofern ein Käufer gefunden wird, muss gegenüber der ursprünglichen Einlage deshalb unter Umständen mit Wertabschlägen gerechnet werden.


d) Kündigungsrisiko durch Stimmrechtspooling


Die Kündigung kann, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, grundsätzlich von beiden Parteien ausgehen, sofern es sich um eine Vermögensanlage im Sinne von § 2a VermAnlG handelt. In der Praxis ist eine ordentliche Kündigung regelmäßig erst nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit möglich; eine außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit möglich.


Die Kündigung kann, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, grundsätzlich von beiden Parteien ausgehen, sofern es sich um eine Vermögensanlage im Sinne von § 2a VermAnlG handelt. In der Praxis ist eine ordentliche Kündigung regelmäßig erst nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit möglich; eine außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit möglich.


e) Ausschüttungsrisiko


Die Verzinsung des partiarischen Darlehens ist, soweit Ihnen keine Mindestverzinsung in den Bedingungen garantiert wird, an das Vorhandensein eines zu definierenden Gewinns geknüpft, der zur Ausschüttung ausreicht. Das heißt, dass insbesondere der Bonuszins oder andere ähnliche erfolgsabhängige Zinszusagen vom Erfolg und der Liquiditätslage des Unternehmens oder die Immobilienprojektgesellschaft abhängen und nicht sicher sind. Im Fall eines Verlusts der emittierenden Gesellschaft erhalten Sie als Anleger dann keine Ausschüttung auf den vereinbarten Bonuszins oder eine andere ähnliche erfolgsabhängige Zinszusage.


f) Rückzahlungsrisiko


Bitte beachten Sie, dass ein während der Laufzeit des Darlehens eintretender Verlust beim Emittenten nicht nur – wie oben dargestellt – zum endgültigen Ausfall einzelner Ausschüttungen (Zinsen/Bonuszinsen), sondern auch zu einer Reduzierung des Rückzahlungsbetrags führen kann. Sie übernehmen daher häufig ein Risiko, das zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen kann.


g) Risiken im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung


Die Emittenten von Vermögensanlagen (Unternehmen oder Immobilienobjektgesellschaften) können zur Finanzierung des Unternehmens (z.B. für Wachstum oder Betriebsmittel) und bei Immobilienprojekten regelmäßig zur Umsetzung des Investitionsvorhabens Fremdkapital bei Banken und anderen Fremdkapitalgebern aufnehmen, das nicht mit einer Nachrangabrede verbunden ist. Die Banken und andere Fremdkapitalgeber sind deshalb voranging durch den Emittenten zu bedienen. Banken und andere Fremdkapitalgeber sind auch in der Regel besser und vorrangig (z.B. durch Grundschulden) für Ihre Kredite besichert. Durch die Kreditaufnahme können größere Projekte finanziert werden, als dies allein mit dem eingeworbenen Eigenkapital und dem Nachrangkapital durch die begebenen Vermögensanlagen möglich wäre. Diese Kredite werden regelmäßig durch die Unternehmen oder Investitionsobjekte selbst besichert. Für die Eigenkapitalgeber und die eigenkapitalähnlichen Nachranggläubiger, (also Sie im Falle einer Anlage in Vermögensanlagen) wirkt das zusätzlich eingesetzte Fremdkapital dabei wie eine Art Hebel, der den relativen Einfluss von eintretenden Wertschwankungen auf das Eigenkapital und das eigenkapitalähnliche Kapital verstärkt. Diesen Hebeleffekt nennt man auch Leverage-Effekt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich dabei in gleichem Maße bei positiver wie bei negativer Entwicklung aus. Die Fremdfinanzierung erhöht daher nicht einseitig das Risiko für den Anleger, höhere relative Verluste zu erleiden, sondern generiert in gleichem Maße auch Chancen durch höhere relative Gewinne an denen er mit Rahmen der Erfolgsbeteiligung partizipieren kann. Darüber hinaus existieren weitere Risiken, die nicht durch erhöhte Gewinnpotenziale ausgeglichen werden. Können bei negativer Entwicklung der laufenden Einnahmen die aufgenommenen Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden oder im Falle der Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank und andere Fremdkapitalgeber nicht zurückgeführt werden, besteht die Möglichkeit, dass die Bank oder andere Fremdkapitalgeber die Zwangsverwertung der Investitionsobjekte betreiben oder in das Vermögen des Unternehmens vollstrecken. Für den Anleger einer Vermögensanlage kann dies zu Verlusten bei seiner Vermögensanlage bis hin zum Totalverlust dieser führen. Nach Auslauf des aufgenommenen Kredits können Anschlussfinanzierungen erforderlich sein. Sollten diese nicht oder nur zu ungünstigeren Konditionen abgeschlossen werden können, kann sich dies ebenfalls negativ auf das Ergebnis des Unternehmens oder des Immobilienprojektes und die Auszahlungen an den Anleger einer Vermögensanlage auswirken.


h) Blind-Pool Risiko


Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anlegers, ein Darlehen im Rahmen einer Vermögensanlage zu gewähren, steht in der Regel bis auf allgemeine Zielsetzungen (z.B. Wachstumsfinanzierung/Markterschließung/ keine Tilgung von Altverbindlichkeiten) noch nicht genau fest, welche konkreten Investitionen durch die Emittentin getroffen werden (Blind-Pool-Risiko).


i) Anfechtungsrisiken


Bei Ihrer Vermögensanlage handelt es sich um ein Darlehen mit qualifiziertem Nachrang (vgl. oben Nr. 3 lit. a). Solche nachrangigen Forderungen werden im Insolvenzfall wie Gesellschafterdarlehen behandelt (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO).


Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind im Insolvenzfall bestimmte Rechtshandlung in Bezug auf diese Forderungen anfechtbar, d.h. der Insolvenzverwalter kann diese Rückgängig machen, um Vermögen zur Insolvenzmasse zu ziehen. Das betrifft insbesondere die Fälle in denen auf das Nachrangdarlehen:


  • in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag eine Sicherung gewährt wurde

oder


  • im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Befriedigung gewährt wurde.

Das bedeutet, dass erhaltene Rückzahlungen auf das Darlehen und/oder erhaltene Zinszahlungen (Festzinsanspruch oder Bonuszinsanspruch) bis zu einem Jahr nach Erhalt der Zahlung einem Insolvenzanfechtungsrisiko unterliegen können. In Fall der Anfechtung müssen Sie die bereits erhaltenen Zahlungen oder Sicherheiten an den Insolvenzverwalter herausgeben.


j) Verwertungsrisiko für Sicherheiten


Soweit es sich bei der vermittelten Vermögensanlage um Teilkreditforderungen eines Darlehens handelt, dass besichert wurde (z.B. Grundschulden oder Hypotheken oder Bürgschaften), erwerben Sie mit dem Kauf der Teilkreditforderungen auch einen anteiligen Anspruch auf diese Sicherheiten. Diese Sicherheiten werden durch den Sicherheitentreuhänder verwaltet und im Sicherungsfall ggf. verwertet. Ob die Sicherheiten tatsächlich werthaltig sind, ist jedoch ungewiss. Insbesondere kann die Verwertung erhebliche Kosten verursachen, die den Verwertungserlös erheblich schmälern können. Insbesondere die Kosten des Sicherheitentreuhänders (bis zu 2,0 % des Darlehensvolumens) und die Gerichts- und Anwaltskosten werden vom Verwertungserlös abgezogen.


Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.