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ETFs und Steuern: Das sollten Anleger wissen

Autor: Felix Wolf · Zuletzt aktualisiert: 24.07.24

Finanzen Börse/Aktien · 8 Min. Lesedauer

ETFs und Steuern: Das sollten Anleger wissen - Titelbild

ETFs sind bei vielen Anlegern beliebt, weil sie kostengünstig und transparent sind, jedoch fallen Steuern von 17,5 % bis 20,04 % auf die Gewinne an, wenn die Freibeträge aufgebraucht sind. Der Bereich ergibt sich aus Solidaritätszuschlag von 5,5 % und, falls man in der Kirche ist, nochmal 8 oder 9 % Kirchensteuer, sodass man bis zu 19,6 % Steuern auf ETF Gewinne zahlt. Dabei wurde schon die Teilfreistellung von 30 % auf Aktien ETFs berechnet. Ohne diese Freistellung müsste man Steuern zwischen 25 % und 28,625 % auf die Kapitalerträge abführen. Seit Anfang 2023 gilt zudem die Vorabpauschale, die Anfang 2024 zum ersten Mal Steuern vom Verrechnungskonto des Depots abgezogen hat. Diese neue Pauschale orientiert sich immer am aktuellen Leitzins – 2,29 Prozent für 2024. 

ETF Steuern für Anleger in Kürze


Wenn man als Anleger in ETFs investiert, müssen auf Gewinne durch Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne Steuern ans Finanzamt bezahlt werden. Durch den Verkauf werden Gewinne realisiert. Die Höhe der Steuern auf Gewinne mit ETFs ergibt sich in Deutschland aus:

 

  • Abgeltungsteuer: 25 %
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Abgeltungsteuer (1,375 % des Gewinns)
  • Kirchensteuer: 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer (2 % oder 2,25 % des Gewinns)

 

Diese Steuern ergeben zusammen eine Gesamtsteuerlast von ca. 26,375 % bis 27,995 % des Gewinns, abhängig davon, ob und wie viel Kirchensteuer erhoben wird.

 

  • Steuern werden bei ETFs erst fällig, wenn der jährliche Freibetrag aufgebraucht ist.
  • Vorabpauschale wird jährlich bei thesaurierenden ETFs fällig, wenn der ETF einfach nur im Depot liegt.
  • Bei Gemeinschaftsdepot mit einem Partner kann die Schenkungssteuer anfallen, wenn Freibeträge zwischen 500.000 € (Ehepartner) und 20.000 € (Freunde) überschritten werden.
  • Teilfreistellungsquote beachten, die bei Aktien ETFs 30 % beträgt.

 

Beispielrechnung: Bei einem Freibetrag von 1.000 € und einem Gewinn von 3.000 € durch einen Aktien-ETF, gilt die Teilfreistellung für die restlichen 2.000 € Gewinn, sodass noch 1.400 € versteuert werden müssen. Bei einer Gesamtsteuerlast von 25 % muss ein Anleger dann eine Steuer in Höhe von 350 € an das Finanzamt abführen - 1.400 € x 0,25.

Die Steuern auf ETF-Gewinne
Die Steuern auf ETF-Gewinne
Worauf fallen Steuern bei ETFs und Kapitalerträgen an?

Steuern auf ETFs müssen auf Gewinne durch Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne bezahlt werden, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist. Gewinne werden um die Teilfreistellungsquote reduziert.

Freibetrag für Kapitalertragsteuer – Sparerpauschbetrag

 

Anleger müssen Steuern zahlen, wenn Gewinne erzielt werden. Jeder Privatanleger hat in Deutschland einen Freibetrag von 1.000 €, der auch als Sparerpauschbetrag bezeichnet wird. Wenn man verheiratet ist, darf man zusammen über einen Freibetrag von 2.000 € verfügen, auch wenn nur einer der beiden Partner investiert. Auf Gewinne aus Kapitalgeschäften mit ETFs und Aktien werden bis zum Freibetrag keine Steuern berechnet. Bei vielen Banken und Depots muss man selbst aktiv werden und den Freibetrag einrichten. Ansonsten führt die Bank die Steuern automatisch an das Finanzamt ab. Hat man als Einzelperson in einem Jahr 1.001 € Gewinn gemacht, muss man die Steuern auch nur auf 1 € abführen.

 

Der Sparerpauschbetrag kann bei verschiedenen Instituten aufgeteilt werden. Der Freistellungsauftrag kann bis zum Jahresende eingestellt werden. Zum Jahreswechsel führt die Bank den korrekten Betrag automatisch ab und stellt dafür eine Quittung aus. Hat man vergessen, den Freibetrag einzurichten, kann man die bereits bezahlten Steuern in der Steuererklärung erstattet bekommen.

 

Einkünfte aus Kapitalerträgen zählen zu dem Freibetrag und die Kapitalertragsteuer muss abgeführt werden. Die folgenden Einkünfte gelten dabei als Kapitalerträge:

 

  • Zinsen – Verrechnungskonto, Festgeldkonto
  • Dividenden/Ausschüttungen – Aktien oder ETFs
  • Realisierte Kursgewinne – Verkauf mit Gewinn; Aktien, ETFs, Fonds, Anleihen, Rohstoffe, Zertifikate

Teilfreistellungsquote bei ETFs erklärt

 

Die Teilfreistellung wird bei der Bank automatisch ermittelt und verrechnet. Als Privatanleger muss man sich also um nichts kümmern und auch nicht verstehen, wie das Ganze funktioniert. Die Teilfreistellung wurde eingeführt, weil die Unternehmen hinter den ETFs ebenfalls Steuern auf Dividenden und Gewinne abführen müssen, allerdings etwas weniger, da es als Betriebsvermögen mit der Körperschaftsteuer (KSt) berechnet wird.

 

Die Teilfreistellungsquote legt einen Prozentsatz des zu versteuernden Gewinns nach Abzug des Freibetrags fest. Für Privatanleger gilt für gewöhnlich eine Teilfreistellungsquote von 30 %, da die meisten ETFs als Aktienfonds gelten. Liegt der Anteil an Aktien bei über 50 %, handelt es sich um einen Aktienfonds. Weitere Teilfreistellungsquoten für andere Kapitalanlagen sind in Deutschland wie folgt festgelegt:

 

Teilfreistellungsquoten von verschiedenen Kapitalanlagen
Kapitalanlage
Privatvermögen Betriebsvermögen nach ESt Betriebsvermögen nach KSt

Aktienfonds

> 50 % Aktien

30 % 60 % 80 %

Mischfonds

> 25 % Aktien

15 % 30 % 40 %

Immobilienfonds

> 50 %Immobilien

60 % 60 % 60 %

Auslands-Immobilienfonds

> 50 % Auslandsimmobilien

80 % 80 %

80 %

 

ACHTUNG: Eine wichtige Besonderheit sind hier synthetische ETFs (SWAP-ETFs), welche die Wertentwicklung nur durch Tauschgeschäfte nachbilden und keine eigenen Aktien kaufen. Die sogenannten fully funded Swaps haben meistens geringe laufende Kosten, dafür aber keinen steuerlichen Vorteil. Die Teilfreistellungsquote soll eine Doppelbesteuerung verhindern und z. B. die Quellsteuer aus den USA ausgleichen. Da synthetische ETFs von den klassischen Quellsteuern befreit sind, gibt es keine Teilfreistellungsquote. Die Gewinne und Kurssteigerungen der synthetischen ETFs werden von einem Tauschpartner, meistens einer anderen Bank, bezahlt, sodass keine Kapitalertragssteuer durch den Aktienhandel entsteht. Dafür ist die Performance von synthetischen ETFs meistens besser als von dem physischen Gegenpart.

Wie hoch ist die Teilfreistellungsquote bei synthetischen ETFs?

Bei synthetischen ETFs gibt es keine Teilfreistellungsquote für Dividenden oder realisierte Kursgewinne, da ein synthetischer ETF keine Aktien besitzt.

Vorabpauschale auf ETFs

 

Die Vorabpauschale ist eine Art fiktiver Steuern, die für in Deutschland ansässige Anleger von thesaurierenden ETFs berechnet wird. Sie dient dazu, die Besteuerung von thesaurierenden Fonds zu vereinfachen, indem jährlich ein Mindestbetrag anhand des aktuellen Leitzinses versteuert wird. Der Zweck ist ein Ausgleich zu ausschüttenden ETFs, die ebenfalls ihre Ausschüttung versteuern müssen. Bei einem thesaurierenden ETF passiert das jetzt fiktiv durch die jährliche Vorabpauschale. Diese wird wieder wie die Teilfreistellung vollständig automatisch berechnet und mit dem Freibetrag verrechnet, wenn dieser hinterlegt wurde. Als Privatanleger muss man also nicht aktiv werden, außer man hat genügend Geld auf dem Verrechnungskonto nach dem Jahreswechsel. Die meisten Anbieter informieren darüber ein paar Wochen vorher. Die Berechnung der Vorabpauschale funktioniert wie folgt:

 

  • Der von der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz für 2024 ist 2,29 %. Hier gilt wieder die Teilfreistellung, sodass für ein Aktien ETF 1,603 % (2,29 × 0,7) Steuern fällig werden und für einen Immobilienfonds 0,916 % (2,29 × 0,4).
  • Es gilt der Depotwert zum Jahreswechsel. Bei 10.000 € in thesaurierenden Aktien ETFs wird eine Vorabpauschale von 160,30 € fällig.

Rechenbeispiel für ETF Steuern

 

Betrachten wir ein vollständiges Rechenbeispiel für Steuern auf einen ETF. Der Solidaritätszuschlag muss im Jahr 2024 nur noch abgeführt werden, wenn man mehr als 18.130 € Einkommensteuer zahlt. Das passiert meistens ab einem Jahresgehalt von über 68.000 €. Wer dieses Jahresgehalt inklusive Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte überschreitet, muss in der Rechnung den Solidaritätszuschlag beachten. Die Kirchensteuer kommt dazu, wenn man Mitglied der Kirche ist. Der Betrag unterscheidet sich nach Bundesland zwischen 8 und 9 %. Als Beispiel nehmen wir 11.000 € Gewinn aus einem ETF mit hohem Aktienanteil. Abzüglich des Freibetrags werden noch 10.000 € versteuert. Durch die Teilfreistellungsquote von 30 % müssen noch 7.000 € versteuert werden.

 

Steuern bei 7.000 € steuerpflichtiger Betrag
  Steuern in € Betrag in €
Steuerpflichtiger Betrag   7.000
Abgeltungsteuer (25 %) -1.750 5.250
Kirchensteuer (9 %) -157,50 5092,50
Solidaritätszuschlag (5,5 %) -96,25 4996,25
Max. Gesamtsteuerlast -2.003,75 4.996,25

 

Rechnet man die Freibeträge von 4.000 € wieder zu den 4.996,25 € hinzu, ergibt sich ein Netto-Gewinn nach Steuern von 8.996,25 € bei einem Brutto-Gewinn von 11.000 €. Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden auf die Abgeltungsteuer gerechnet.

 

  • Solidaritätszuschlag wird mit 5,5 % der Abgeltungsteuer berechnet: 1.750 € × 5,5 % = 96,25 €
  • Kirchensteuer wird mit 9 % der Abgeltungsteuer berechnet: 1.750 € × 9 % = 157,50 €

 

Da der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer gerechnet werden, hier eine Tabelle mit den Prozentsätzen, die auf den steuerpflichtigen Betrag angewendet werden. Bei einem steuerpflichtigen Betrag von 7.000 €, wie in dem Beispiel, werden 1,375 % Kirchensteuern (9 %) fällig. Wenn man die Teilfreistellung von 30 % außen vor lässt und mit 10.000 € rechnet, wird eine Kirchensteuer (9 %) von 0,9625 % fällig. In beiden Fällen ergibt sich eine Kirchensteuer von 96,25 €, wie in der Tabelle oben. Mit den nachfolgenden Prozentsätzen lässt sich die Steuerlast unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilfreistellung berechnen. Bei einer Teilfreistellung von 60 % macht die Abgeltungssteuer also nur noch 10 % vom tatsächlichen Gewinn abzüglich des Freibetrags aus.

 

Verschiedene Steuern für ETFs mit Teilfreistellung
Steuer Ohne Teilfreistellung (%) Teilfreistellung 30 % (%) Teilfreistellung 60 % (%)
Abgeltungsteuer (25 %) 25 17,5 10
Kirchensteuer (9 %) 2,25 1,575 0,9
Solidaritätszuschlag (5,5 %) 1,375 0,9625 0,55
Gesamtsteuerlast 28,625 20,0375 11,45

ETF-Steuerregelungen in Österreich und der Schweiz

 

Österreich: 

In Österreich unterliegen ETFs ebenfalls der Kapitalertragssteuer, die derzeit 27,5 % beträgt. Diese Steuer wird auf die Kursgewinne und Dividendenerträge erhoben, die aus der Investition in ETFs resultieren. Thesaurierende ETFs werden jedes Jahr mit einer pauschalen Besteuerung von 60 % auf den reinvestierten Gewinn belastet, die sogenannte "Deckelbesteuerung". Anleger haben jedoch die Möglichkeit, diese Steuer auf Antrag hin individuell berechnen zu lassen.

 

Schweiz:

In der Schweiz unterliegen ETFs der Verrechnungssteuer, die derzeit 35 % beträgt. Die Verrechnungssteuer wird auf Dividendenerträge erhoben, die aus der Investition in Schweizer oder ausländische ETFs resultieren. Kursgewinne aus ETF-Investitionen sind in der Regel steuerfrei. Bei thesaurierenden ETFs wird die Verrechnungssteuer auf den angesammelten Ertrag berechnet, wenn dieser ausgeschüttet oder der ETF verkauft wird. Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen für bestimmte ETF-Arten und Anlegergruppen.

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Steuertipps für ETFs

 

Anleger haben bei ETFs oft mehr Flexibilität bei der Besteuerung, insbesondere bei der Wahl zwischen thesaurierenden und ausschüttenden ETFs. Zur Steueroptimierung von ETF-Investitionen können Anleger verschiedene Strategien nutzen, wie z.B. die Verlustverrechnung mit anderen ETFs, Steuervorteile aus dem Fifo Prinzip und den jährlichen Freibeträgen.

 

ETF Gewinne mit Verlusten verrechnen

 

Viele Anleger wissen, dass man Gewinne gegen Verluste rechnen darf. Hat man in einem Jahr mit Verlusten von 5.000 € verkauft, kann man eine andere Kapitalanlage mit 5.000 € Gewinn verkaufen, um die Gewinne ohne steuerliche Abgaben zu erhalten. Verluste aus Kapitalanlagen dürfen in Deutschland unbegrenzt mit Gewinnen verrechnet werden. Es gibt keine zeitliche Begrenzung, wie lange dieser Verlustvortrag mitgenommen werden darf. Diese Verlustvorträge werden bei Banken automatisch verrechnet. Es ist also ein kleiner Trost, mit Verlusten aus einer Aktie oder einem ETF auszusteigen, da man immerhin noch einen steuerlichen Vorteil erhält.

 

Selbst beim Depotwechsel zu einer anderen Bank können die Verluste übertragen werden und bei mehreren Depots können Verluste mit Gewinnen eines anderen Depots verrechnet werden, indem beim Finanzamt eine Verlustbescheinigung beantragt wird. Die Verlustbescheinigung muss in der Regel bis zum 15. Dezember beantragt werden. Dabei sind jedoch die drei verschiedenen Verlusttöpfe zu beachten: Aktien, Allgemein und Quellensteuertopf. Verluste aus Einzelaktien kommen in den Aktien-Topf und Verluste aus ETFs in den Allgemein-Topf. Besonderheit: Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden, während Verluste von ETFs aber mit Gewinnen von Aktien und ETFs verrechnet werden dürfen.

 

Steuertipps zu Kaufzeitpunkt von ETF: First-in-First-Out - Fifo

 

Der Kaufzeitpunkt von einem ETF kann einen Steuervorteil bringen. Fifo steht für First-in-First-Out, was auf Deutsch "Als Erstes rein, als Erstes raus" bedeutet. Für ETFs bedeutet das, dass beim Verkauf zuerst der älteste ETF verkauft wird. Zur Berechnung der Steuern merkt sich die Bank, wann welcher ETF zu welchem Preis gekauft wurde, auch bei einem monatlichen ETF-Sparplan. Es gibt also zu jedem Kauf einen separaten Kaufpreis, sodass aus dem Verkaufspreis der Gewinn und daraus die Steuer berechnet werden können. Hat man also gerade einen neuen ETF gekauft und verkauft direkt danach einen Teil vom selben ETF, können trotzdem Steuern anfallen. Das wird besonders wichtig, wenn ETFs für die Rente aufgehoben werden.

 

Der Steuertipp für den ETF Langzeit-Sparplan ist es, alle 5-10 Jahre einen anderen ETF mit identischem Index zu kaufen. Geht man in Rente, versucht man zu einem guten Zeitpunkt gleich so viel zu verkaufen, dass der nächste gute Zeitpunkt erst in 5-10 Jahren kommen muss. Also verkauft man direkt eine große Summe, für die der Freibetrag nicht mehr ausreicht. Verkauft man nun seinen jüngsten ETF, fallen auch am wenigsten Steuern an, weil der Anteil an eingezahltem Kapital größer ist, als bei dem ETF mit der längsten Haltedauer. Dadurch sinkt die Steuerlast. Der Steuertipp nach dem Fifo-Prinzip ist es, von jung nach alt zu verkaufen. Die sicheren ETFs haben oftmals identische Angebote von verschiedenen Anbietern. Es werden trotzdem die gleichen Steuern bezahlt durch den Fifo-Steuertrick. Der Vorteil entsteht dadurch, dass man die Steuern erst so spät wie möglich bezahlt und dadurch noch Wertsteigerungen entstehen, solange das Kapital für die Steuern noch im ETF angelegt ist. Wenn man den ETF in der Rente auslöst, bleibt das Steuer-Kapital meistens 20 Jahre länger angelegt, sodass in den meisten Rechnungen ein Vorteil von 20.000 bis 30.000 € (~1,6 % vom Gesamtportfolio) entsteht. Die genauen Zahlen unterscheiden sich stark nach Sparrate, Verkaufszeitpunkt etc.

 

Es ist unklar, ob der Fifo-Trick als Steuerhinterziehung gelten könnte. Macht man sich die Mühe nur, um Steuern zu sparen, könnte das unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten fallen.

Jährlichen Freibetrag nutzen

 

Wer über längere Zeit am Kapitalmarkt tätig ist, kann sich die Mühe machen und von den jährlichen Freibeträgen Gebrauch machen. Dazu müssen Aktien oder ETFs im Portfolio regelmäßig verkauft und wieder gekauft werden, sodass mindestens ein Gewinn in Höhe des Freibetrags entsteht. Es ist möglich, sein Portfolio neu zu diversifizieren, einen anderen Branchen ETF zu kaufen oder von Rohstoff-ETFs auf Rüstungs-ETFs umzusteigen.


Felix Wolf

Felix Wolf

Redakteur

Master-Student der Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Ökonometrie, Finanzen und Wirtschaftspolitik.

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