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Vermögensanlagengesetz - Stärkung des Anlegerschutzes vor Betrug

Autor: Thomas B. · Zuletzt aktualisiert: 29.03.24

Wirtschaft Finanzen Recht · 6 Min. Lesedauer

Vermögensanlagengesetz - Stärkung des Anlegerschutzes vor Betrug - Titelbild

Das Vermögensanlagengesetz bringt seit Mitte 2012 Investoren und Anlegern in Deutschland einen besseren Schutz vor Betrug und wurde im Jahr 2021 mit dem Anlegerschutzstärkungsgesetz verstärkt. Emittenten sind als Herausgeber von Wertpapieren dazu verpflichtet, einen Prospekt mit einer Reihe von Informationen über die Anlage und verantwortlichen Personen.

Was ist das Vermögensanlagengesetz?

Das Vermögensanlagengesetz dient als Anlegerschutz am grauen Kapitalmarkt in Deutschland und legt die Vorschriften für den Verkaufsprospekt einer Vermögensanlage fest.

Übersicht vom Vermögensanlagengesetz

 

Das Vermögensanlagengesetz gilt seit dem 01.06.2012 und wurde schon ein Jahr danach mit der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs teilweise ersetzt und im Jahr 2021 noch einmal mit dem Anlegerschutzstärkungsgesetz verstärkt. Dazu kommen Änderungen der EU an der Schwarmfinanzierung, die für Vermögenswerte ab bestimmten Schwellenwerten anstatt dem Vermögensanlagengesetz greift. Das Gesetz wird immer wieder geflickt, um einen weiteren Teil der Vermögensanlagen abzudecken. Den Überblick zu behalten, ist daher nicht immer einfach.

 

Der Gesetzgeber möchte durch die zahlreichen Gesetze den Anlegerschutz stärken und möglichst alle Produkte abdecken, ohne alte, bestehende Gesetze zu stark zu beeinflussen. Das Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz – VermAnlG) ist in 2 Hauptabschnitte eingeteilt, wobei der 1. Abschnitt (§ 1-5) die allgemeinen Bestimmungen, Zuständigkeit und Gültigkeit beschreibt, während der 2. Abschnitt (§ 6-15) den Verkaufsprospekt und den Anlegerschutz beschreibt. Die Unterabschnitte (§ 15a-19 und § 20-22) und Abschnitt 3-5 (§ 23-32) beschreibt die Prüfungen, Regelungen, Zeiträume und Strafen für die Anbieter von Vermögensanlagen.

 

Für welche Anlagen gilt das Vermögensanlagengesetz?

 

Eine Reihe von Anlagen sind bereits mit dem Wertpapierprospektgesetz und dem Kapitalanlagegesetz abgesichert durch eine Prospektpflicht und weitere Gesetze. Für eine Reihe von Anlagen am Grauen Kapitalmarkt gilt dagegen das Vermögensanlagengesetz. Zu den Vermögensanlagen zählen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG:

  • Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
  • Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
  • partiarische Darlehen,
  • Nachrangdarlehen
  • Genussrechte
  • Namensschuldverschreibungen
  • sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen Vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen
  • Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen eine Verzinsung und Rückzahlung, eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen, einen Vermögenswerten Barausgleich oder einen Vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen gewähren oder in Aussicht stellen

 

Zusätzlich dürfen die Vermögenswerte nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 1 Satz 2 1 des Kreditwesengesetzes gelten.

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Anlegerschutz durch das Vermögensanlagengesetz

 

Die Verkaufsprospekte sind für den Anlegerschutz unentbehrlich geworden und werden im Prinzip für jede Vermögensanlage gefordert. Sollte es keinen solchen Prospekt geben, sollte man also vorsichtig sein. Der Sinn dieser Prospekte ist es, den Anleger umfangreich über den Emittenten und dessen Vermögensanlage aufzuklären. Diese Prospekte müssen von der BaFin geprüft werden und sind damit auch immer bei der BaFin hinterlegt. Das gilt nur für deutsche Vermögenswerte.

 

Nach § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) muss der Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften des VermAnlG veröffentlicht worden ist.

 

Anlegerschutzstärkungsgesetz

 

Am 16.07.2021 ist das Anlegerschutzstärkungsgesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (AnlSchStG) am grauen Kapitalmarkt verkündet worden. Die BaFin erklärt in ihrem monatlichen Journal vom Juli 2021 über das Anlegerschutzstärkungsgesetz ab Seite 30 auf. Das Gesetz führt die Mittelverwendungskontrolle durch einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur für bestimmte Arten von Vermögensanlagen ein. Blindpool- und Semi-Blindpool-Konstruktionen werden verboten und ebenso ist der Eigenvertrieb von Vermögensanlagen unter bestimmten Voraussetzungen verboten.

 

Transparenz als roter Faden - BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch

 

Für das Vermögensanlagengesetz wurde durch das Anlegerschutzstärkungsgesetz geändert. Alle Änderungen stehen daher direkt in allen Schriften das Vermögensanlagengesetz nach der Veröffentlichung 2021. Schaut man das Gesetz zum Beispiel im Internet unter „Gesetze im Internet“ nach, findet man die aktuelle Version inklusive des Anlegerschutzstärkungsgesetzes.

Das Bundeskriminalamt (BKA) verzeichnet im Jahr 2021 51.260 Fälle von Wirtschaftskriminalität
Das Bundeskriminalamt (BKA) verzeichnet im Jahr 2021 51.260 Fälle von Wirtschaftskriminalität

Vermögensanlagengesetz fordert Prüfung durch die BaFin

 

Investoren fragen sich, was die Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewährleistet und worauf man noch selbst achten muss. Der Verkaufsprospekt muss der BaFin über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) mitgeteilt werden. Der Verkaufsprospekt muss die Mindestangaben aus dem zuständigen Gesetz in der im Gesetzestext aufgeführten Reihenfolge enthalten oder eine entsprechende Checkliste beigefügt werden.

 

Die BaFin muss innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Entscheidung treffen, wenn Informationen erneut verlangt werden, erneuert sich die Frist wieder auf 20 Tage. Der Inhalt und Form des Verkaufsprospekts sind in dem Vermögensanlagengesetz § 7 geregelt. Es wird festgelegt, welche Informationen über den Emittenten und die Vermögensanlage enthalten sein müssen, wo rechtliche Hinweise erwähnt werden müssen und inwiefern das Bundesministerium der Finanzen Vorschriften zu Sprache, Inhalt und Aufbau eines Verkaufsprospekts erlassen darf.

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Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen

 

Es gibt einige Vermögensanlagen, die nicht unter das Vermögensanlagengesetz fallen. Dazu zählt unter anderem die Finanzierung vieler sozialer Projekte und Finanzierungen durch Religionsgemeinschaften, wenn die gesamte Vermögensanlage weniger als 2,5 Millionen Euro einsammelt, keine erfolgsabhängige Vergütung für den Vertrieb der Anlage gezahlt wird und der Sollzins unter 1,5 % liegt. Des Weiteren müssen die Vermögensanlagen ein klar definiertes Ziel haben, z.B. ein soziales Ziel oder die Anlage von einer Religionsgemeinschaft bzw. Kirche ausgegeben wird.

 

Eine weitere Ausnahme stellt das Crowdfunding, bzw. die Schwarmfinanzierung dar. Damit sind die meisten Angebote auf den Online Crowdfunding Plattformen von den regulären Gesetzten für Vermögensanlagen befreit. Allgemein lässt sich sagen, dass es eine nachvollziehbare Obergrenze für den Anbieter gibt und die Beträge durch Einzelpersonen begrenzt sind.

 

In § 2a Vermögensanlagengesetz ist unter anderem festgelegt, dass der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht übersteigt darf, um von dem Verkaufsprospekt und weiteren Pflichten befreit zu werden. Zusätzlich dürfen Anleger nur einen bestimmten Betrag in die Vermögensanlagen desselben Emittenten investieren.


Thomas B.

Thomas B.

Redakteur

Master-Student im Fach Physik mit besonderem Interesse an Technik- und Finanzthemen.

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