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ETF-Sparplan steuerlich absetzen: Was Anleger wissen müssen

Autor: Heino Zießnitz · Zuletzt aktualisiert: 25.01.26

Finanzen · 8 Min. Lesedauer

ETF-Sparplan steuerlich absetzen: Was Anleger wissen müssen - Titelbild

ETF-Sparplan und Steuern: Regeln, Grenzen und Gestaltungsspielräume

ETF-Sparpläne gelten als effizientes Instrument für den langfristigen Vermögensaufbau. Immer wieder stellt sich jedoch die Frage, ob und in welchem Umfang sich ein ETF-Sparplan steuerlich absetzen lässt. Die Antwort ist differenziert und hängt stark vom rechtlichen Rahmen sowie vom konkreten Anlagezweck ab.

 

Das Wichtigste in Kürze

 

  • ETF-Sparpläne sind grundsätzlich nicht direkt steuerlich absetzbar. Die monatlichen Sparraten gelten als private Vermögensbildung und nicht als abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen.

 

  • Steuerlich relevant sind Erträge, nicht Einzahlungen. Besteuert werden Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne.

 

  • Es existieren indirekte steuerliche Vorteile. Dazu zählen der Sparer-Pauschbetrag und die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs.

 

  • Nur bestimmte Vorsorgeprodukte mit ETF-Bezug sind steuerlich begünstigt. Riester- oder Rürup-Verträge unterliegen eigenen Regeln.

 

  • Steuerliche Gestaltung ersetzt keine Anlagestrategie. In der Praxis zeigt sich, dass Steuervorteile nur ein ergänzender Faktor sind.

Was bedeutet „steuerlich absetzen“ eigentlich?

 

Steuerlich absetzen bedeutet, dass bestimmte Ausgaben das zu versteuernde Einkommen mindern. Dadurch sinkt unmittelbar die Steuerlast. Typische Beispiele sind Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

 

ETF-Sparpläne erfüllen diese Voraussetzung in der Regel nicht. Sie gelten steuerlich als private Kapitalanlage. Einzahlungen erfolgen aus dem bereits versteuerten Einkommen.

 

Für Anleger: Wer diesen Grundsatz versteht, vermeidet unrealistische Erwartungen an vermeintliche Steuersparmodelle.

Warum ETF-Sparpläne nicht abzugsfähig sind

 

ETF-Sparraten zählen nicht zu den abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen.

 

Der Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen Vorsorge (z.B. Rentenversicherung) und Vermögensbildung. ETFs dienen primär dem Kapitalaufbau und nicht der Absicherung existenzieller Risiken.

 

In der Praxis zeigt sich, dass viele Anleger ETFs fälschlicher Weise mit steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten gleichsetzen.

Die steuerliche Behandlung von ETF-Erträgen

 

Nicht die Einzahlung in einen ETF-Sparplan ist steuerlich relevant, sondern ausschließlich die daraus erzielten Erträge. Die Besteuerung greift unabhängig von der Sparform.

 
Welche Erträge unterliegen der Steuer?

 

Zu den steuerpflichtigen ETF-Erträgen zählen drei zentrale Kategorien:

 

  • Ausschüttungen
    Laufende Erträge, die ein ETF an Anleger auszahlt, etwa Dividenden oder Zinserträge.

 

  • Vorabpauschalen
    Eine fiktive Besteuerung bei thesaurierenden ETFs, sofern keine oder nur geringe Ausschüttungen erfolgen.

 

  • Veräußerungsgewinne
    Gewinne, die beim Verkauf von ETF-Anteilen entstehen.

 

Maßgeblich ist immer der tatsächliche oder rechnerische Vermögenszuwachs – nicht der Sparvorgang selbst.

 
Abgeltungsteuer: Der zentrale Steuersatz

 

ETF-Erträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer.

Die Besteuerung erfolgt pauschal mit:

 

  • 25 % Abgeltungsteuer
  • zzgl. Solidaritätszuschlag
  • ggf. Kirchensteuer

 

In der Praxis wird die Steuer bei inländischen Brokern automatisch einbehalten, sodass keine aktive Steuererklärung notwendig ist.

 
Unabhängig von Sparplan oder Einmalanlage

 

Die steuerliche Behandlung ist identisch.

Ob ein ETF:

 

  • monatlich per Sparplan bespart wird oder
  • als Einmalinvestment erworben wurde,

 

spielt steuerlich keine Rolle. Entscheidend ist allein, wann und in welcher Höhe Erträge anfallen.

 

Viele Anleger vermuten steuerliche Unterschiede zwischen Sparplänen und Einmalanlagen – diese existieren jedoch nicht.

 
Besonderheit: Thesaurierende ETFs

 

Auch nicht ausgezahlte Erträge können steuerpflichtig sein.

 

Bei thesaurierenden ETFs werden Erträge reinvestiert. Um eine dauerhafte Steuerstundung zu vermeiden, greift seit 2018 die Vorabpauschale.

 

Grenze: Die Vorabpauschale fällt nur an, wenn der ETF im Wert steigt und der gesetzliche Basiszins positiv ist.

Der Sparer-Pauschbetrag als indirekter Vorteil

 

ETF-Sparpläne sind zwar nicht steuerlich absetzbar, profitieren aber vom Sparer-Pauschbetrag. Dieser ermöglicht es, einen Teil der Kapitalerträge vollständig steuerfrei zu vereinnahmen.

 
Was ist der Sparer-Pauschbetrag?

 

Der Sparer-Pauschbetrag bezeichnet den Betrag an Kapitalerträgen, der nicht der Abgeltungsteuer unterliegt.

 

Er liegt bei:

 

  • 1.000 Euro pro Person
  • 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren

 

Innerhalb dieses Rahmens bleiben Erträge aus ETFs – etwa Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne – steuerfrei.

 

 

Welche ETF-Erträge fallen darunter?

 

Der Pauschbetrag gilt für sämtliche Kapitalerträge.

 

Dazu zählen unter anderem:

 

  • Ausschüttungen aus ETFs
  • Vorabpauschalen
  • realisierte Kursgewinne

 

Entscheidend ist nicht die Art des ETFs, sondern die Höhe der gesamten Kapitalerträge pro Jahr.

 

 

Freistellungsauftrag: Der praktische Hebel

 

Ohne Freistellungsauftrag verpufft der Steuervorteil zunächst.

 

Damit der Sparer-Pauschbetrag automatisch berücksichtigt wird, muss bei der Bank ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden. Andernfalls behält das Kreditinstitut die Abgeltungsteuer ein.

 

Praxis: In der Praxis zeigt sich häufig, dass Anleger diesen Schritt versäumen und dadurch vermeidbare Steuerabzüge hinnehmen.

 

 

Rückerstattung über die Steuererklärung

 

Aber, zu viel gezahlte Steuer ist nicht verloren.

 

Wurde kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag erteilt, lassen sich die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückholen.

 

Grenze: Die Rückerstattung erfordert zusätzlichen Aufwand und erfolgt zeitlich verzögert.

 

 

Gestaltungsmöglichkeiten bei mehreren Depots

 

Der Pauschbetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden. Anleger mit mehreren Depots können den Sparer-Pauschbetrag anteilig auf verschiedene Institute aufteilen. Die Gesamtsumme darf den gesetzlichen Höchstbetrag jedoch nicht überschreiten.

 

Eine gezielte Verteilung verhindert unnötige Steuerabzüge bei stark ausschüttenden ETFs.

 

 

Bedeutung für langfristige ETF-Sparpläne

 

Der Effekt ist besonders in der Aufbauphase relevant. Gerade in den ersten Jahren eines ETF-Sparplans bleiben die jährlichen Erträge oft unterhalb des Pauschbetrags. Dadurch können ETF-Investments über längere Zeit vollständig steuerfrei wachsen.

 

Der Vorteil ist begrenzt, aber planbar – und damit ein wichtiger Baustein effizienter Geldanlage.

Teilfreistellung bei Aktien-ETFs

 

Bestimmte ETF-Erträge sind teilweise steuerfrei. Bei Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge steuerfrei, bei Misch-ETFs 15 %. Diese Regelung soll die Vorbelastung auf Unternehmensebene ausgleichen.

 

Die Teilfreistellung wirkt automatisch und reduziert die effektive Steuerlast spürbar, ersetzt aber keine Steuerbefreiung.

 

Teilfreistellungsquoten von verschiedenen Kapitalanlagen

 

Kapitalanlage

Privatvermögen Betriebsvermögen nach ESt Betriebsvermögen nach KSt

Aktienfonds

> 50 % Aktien

30 % 60 % 80 %

Mischfonds

> 25 % Aktien

15 % 30 % 40 %

Immobilienfonds

> 50 %Immobilien

60 % 60 % 60 %

Auslands-Immobilienfonds

> 50 % Auslandsimmobilien

80 % 80 % 80 %

 

Eine wichtige Besonderheit sind hier synthetische ETFs (SWAP-ETFs), welche die Wertentwicklung nur durch Tauschgeschäfte nachbilden und keine eigenen Aktien kaufen. Die sogenannten fully funded Swaps haben meistens geringe laufende Kosten, dafür aber keinen steuerlichen Vorteil.

 

Die Teilfreistellungsquote soll eine Doppelbesteuerung verhindern und z.B. die Quellsteuer aus den USA ausgleichen. Da synthetische ETFs von den klassischen Quellsteuern befreit sind, gibt es keine Teilfreistellungsquote. Die Gewinne und Kurssteigerungen der synthetischen ETFs werden von einem Tauschpartner, meistens von einer anderen Bank, bezahlt, sodass keine Kapitalertragssteuer durch den Aktienhandel entsteht.

 

Dafür ist die Performance von synthetischen ETFs meistens besser als von dem physischen Gegenpart.

ETF-Sparpläne in der Altersvorsorge

 

Ob ein ETF steuerlich absetzbar ist, hängt nicht vom Produkt selbst ab, sondern vom rechtlichen Rahmen. Maßgeblich ist die vertragliche Einbindung in ein staatlich gefördertes Vorsorgesystem.

 
Warum der ETF allein keine Förderung erhält

 

Ein klassischer ETF-Sparplan gilt steuerlich als freie Kapitalanlage. Einzahlungen erfolgen aus dem Nettoeinkommen und sind nicht als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig.

 

Erst wenn ein ETF Teil eines anerkannten Altersvorsorgeprodukts ist, entstehen steuerliche Fördermöglichkeiten.

 
ETF-basierte Riester-Renten

 

Riester-Verträge können steuerlich gefördert sein – unabhängig vom Fondsvehikel.

 

ETF-basierte Riester-Renten kombinieren staatliche Zulagen und mögliche Steuerersparnisse mit einer kapitalmarktorientierten Anlage.

 

Merkmale im Überblick:

 

  • Steuerliche Förderung über Zulagen oder Sonderausgabenabzug
  • Kapitalgarantie zum Rentenbeginn
  • Einsatz von ETFs zur Renditesteigerung

 

Grenze: Die Garantieanforderungen schränken die langfristige Aktienquote häufig ein.

 
ETF-basierte Rürup-Verträge (Basisrente)

 

Rürup-Verträge sind besonders für Selbstständige relevant. Beiträge zu ETF-basierten Rürup-Verträgen können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden – bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen.

 

Praxis: Die Steuerersparnis entsteht in der Einzahlungsphase, nicht durch den ETF selbst.

 
Die Rolle der „vertraglichen Hülle“

 

Die steuerliche Förderung entsteht durch das Vertragskonstrukt.

 

Entscheidend ist nicht, ob ein ETF genutzt wird, sondern:

 

  • ob der Vertrag staatlich anerkannt ist
  • welche Auszahlungsregeln gelten
  • welche Garantien vorgeschrieben sind

 

Mehrwert: ETFs fungieren innerhalb dieser Produkte lediglich als Anlagebaustein, nicht als Fördergrund.

 
Kosten- und Flexibilitätsnachteile


Steuerliche Förderung hat ihren Preis.

Im Vergleich zu freien ETF-Sparplänen sind geförderte Vorsorgeprodukte häufig:

 

  • kostenintensiver
  • weniger flexibel
  • eingeschränkt vererbbar
  • nicht frei verfügbar vor Rentenbeginn

 

Praxis: Die steuerliche Ersparnis wird teilweise durch laufende Kosten und geringe Transparenz relativiert.

 
Freier ETF-Sparplan vs. geförderte Vorsorge

 

Kriterium Freier ETF-Sparplan ETF-basierte Vorsorge
Steuerliche Absetzbarkeit Nein Ja (produktabhängig)
Flexibilität Hoch Eingeschränkt
Kosten Niedrig Mittel bis hoch
Verfügbarkeit Jederzeit Stark reglementiert

 

Betriebliche Altersvorsorge und ETFs

 

ETFs sind in der betrieblichen Altersvorsorge nicht direkt förderfähig, können aber als Anlagebaustein eingesetzt werden. Steuerliche Vorteile entstehen über die Entgeltumwandlung, nicht über den ETF selbst.

 
Wie ETFs in der bAV eingesetzt werden

 

In der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) investieren Arbeitnehmer Teile ihres Bruttogehalts in eine Altersversorgung. Je nach Durchführungsweg können dabei fondsgebundene Modelle mit ETF-Anteil genutzt werden.

 

Einsatzformen:

 

  • ETF-nahe Indexfonds in Pensionskassen
  • Fondsgebundene Direktversicherungen
  • Hybridmodelle mit Sicherungsanteil

 

Die Auswahl der ETFs ist häufig eingeschränkt und vom Anbieter vorgegeben.

 
Steuerliche Wirkung der Entgeltumwandlung

 

Die Steuerersparnis entsteht vor der Einzahlung.

 

Beiträge zur bAV werden direkt aus dem Bruttogehalt gezahlt. Dadurch sinken:

 

  • die Einkommensteuer
  • die Sozialabgaben (bis zu gesetzlichen Höchstgrenzen)

 

Mehrwert: Der Sparbetrag fällt netto geringer aus als bei einem privaten ETF-Sparplan.

 
Nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase

 

Steuerfreiheit heute bedeutet Steuerpflicht morgen. Die späteren Rentenzahlungen aus der bAV unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Zusätzlich fallen in der Auszahlungsphase Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

 

Die Gesamtbelastung im Alter wird häufig unterschätzt.

 
Verfügbarkeit und Flexibilität

 

Die Mittel sind langfristig gebunden.

 

Im Unterschied zu freien ETF-Sparplänen sind bAV-Guthaben:

 

  • nicht frei verfügbar
  • nur eingeschränkt übertragbar bei Arbeitgeberwechsel
  • an feste Auszahlungsformen gebunden

 

Steuerliche Vorteile gehen zulasten der Flexibilität.

 
Kostenstruktur und Renditeeffekte

 

Höhere Kosten schmälern die Rendite.

 

ETF-basierte bAV-Produkte verursachen zusätzliche Kosten für:

 

  • Versicherungsmantel
  • Verwaltung
  • Garantien

 

Selbst günstige ETFs verlieren innerhalb komplexer Vertragsstrukturen einen Teil ihres Kostenvorteils.

 
Wann sich ETFs in der bAV lohnen können

 

Die bAV ist kein Selbstläufer.

 

Sinnvoll kann sie jedoch sein, wenn:

 

  • der Arbeitgeber einen Zuschuss leistet
  • die Kosten transparent und moderat sind
  • die persönliche Steuerlast aktuell hoch ist

 

Ohne Arbeitgeberbeteiligung fällt der Vorteil häufig geringer aus als erwartet.

ETF-Steuerregelungen in Österreich und der Schweiz
 

Während bei deutschen Banken die Abgeltungsteuer automatisch abgeführt wird und damit in vielen Fällen keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, sieht das bei ausländischen Depots anders aus. Hier müssen Anleger sämtliche Kapitalerträge in der Steuererklärung selbst angeben und die fällige Steuer eigenständig zahlen.

 

Gleiches gilt, wenn Anleger Quellensteuer auf ausländische Dividenden zurückfordern möchten. Hierbei kann eine Anrechnung auf die deutsche Abgeltungsteuer nur erfolgen, wenn die Einnahmen in der Steuererklärung korrekt angegeben wurden.

 

Auch wer seine Erträge im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern möchte (z. B. bei geringem Gesamteinkommen), muss eine Steuererklärung einreichen. Es lohnt sich daher, jährlich zu prüfen, ob eine freiwillige Abgabe steuerlich vorteilhaft sein kann – insbesondere bei größeren ETF-Depots oder internationalen Ausschüttungen.

 

Österreich

 

In Österreich unterliegen ETFs ebenfalls der Kapitalertragssteuer, die derzeit 27,5 % beträgt. Diese Steuer wird auf die Kursgewinne und Dividendenerträge erhoben, die aus der Investition in ETFs resultieren.

 

Thesaurierende ETFs werden jedes Jahr mit einer pauschalen Besteuerung von 60 % auf den reinvestierten Gewinn belastet, die sogenannte "Deckelbesteuerung". Anleger haben jedoch die Möglichkeit, diese Steuer auf Antrag hin individuell berechnen zu lassen.

 

Schweiz

 

In der Schweiz unterliegen ETFs der Verrechnungssteuer, die derzeit 35 % beträgt. Die Verrechnungssteuer wird auf Dividendenerträge erhoben, die aus der Investition in Schweizer oder ausländische ETFs resultieren. Kursgewinne aus ETF-Investitionen sind in der Regel steuerfrei.

 

Bei thesaurierenden ETFs wird die Verrechnungssteuer auf den angesammelten Ertrag berechnet, wenn dieser ausgeschüttet oder der ETF verkauft wird. Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen für bestimmte ETF-Arten und Anlegergruppen.

Verlustverrechnung und Steueroptimierung

 

Verluste aus ETFs können steuerlich genutzt werden.

 

Kapitalverluste lassen sich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen. Dies erfolgt automatisch über den Verlustverrechnungstopf der Bank.

 

Gezieltes Rebalancing kann steuerlich sinnvoll sein, sollte aber nicht allein steuerlich motiviert erfolgen.

Häufige Missverständnisse rund um ETFs und Steuern

 

Steuerfreiheit und Absetzbarkeit werden häufig verwechselt.

 

Häufige Irrtümer:

 

  • „ETF-Sparpläne sind Altersvorsorge und daher absetzbar.“
  • „Langfristiges Halten macht ETFs steuerfrei.“
  • „Thesaurierende ETFs sind steuerfrei.“

 

Seit der Investmentsteuerreform 2018 existieren keine vollständigen Steuerstundungsmodelle mehr.

Fazit

 

ETF-Sparpläne lassen sich nicht direkt steuerlich absetzen. Ihr steuerlicher Vorteil liegt vielmehr in pauschalen Freibeträgen, Teilfreistellungen und einer transparenten Besteuerung.

 

Wer einen ETFs sinnvoll nutzt, profitiert weniger von Absetzbarkeit als von langfristiger Effizienz und klaren steuerlichen Regeln.

Quellenverzeichnis

 

 

 

 


Heino Zießnitz

Heino Zießnitz

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