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Autor: Thomas Breithaupt · Zuletzt aktualisiert: 23.07.24
Wirtschaft Finanzen Recht · 6 Min. Lesedauer
Deutschland hat das Plattformen-Steuertransparenz Gesetz (PstTG) verabschiedet, um die DAC7-Richtlinie zur Meldepflicht digitaler Plattformbetreiber umzusetzen. Damit wird von den Betreibern digitaler Plattformen verlangt, den Steuerbehörden jährliche Berichte über die Erlöse von den Verkäufern auf der digitalen Plattform zu berichten. Damit soll die Verwaltungszusammenarbeit bei der Besteuerung der Einkünfte der Plattformen zwischen den EU-Mitgliedstaaten gefördert und vereinheitlicht werden.
Das Plattformen-Steuertransparenz Gesetz (PstTG) bedeutet eine Meldepflicht für digitaler Plattformbetreiber, auf denen Kunden in Kontakt treten können und Rechtsgeschäfte untereinander abschließen können, wenn die Kunden mehr als 2.000 € einnehmen oder 30 Verkäufe im Jahr abschließen. Zu den Plattformen zählen z.B. Ebay, AirBnB, Fiverr, Etsy, Amazon
Die Betreiber von Online-Portalen, auf denen Waren, Dienstleistungen oder Immobilien angeboten werden, müssen ab dem Jahr 2023 Name, Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, sowie den Umsatz inklusive Abzüge für Provisionen, Gebühren oder Steuern, die von der Online-Plattform einbehalten werden, an die zuständige Behörde melden.
Gemäß DAC7 müssen Plattformbetreiber der lokalen Steuerbehörde in einem einzigen Mitgliedstaat Bericht erstatten, die dann die Informationen mit ihren Kollegen in den entsprechenden EU-Mitgliedstaaten austauschen würden. Um Fragen zu beantworten, wie sich die deutsche Übernahme von DAC7 durch das Gesetz von der nationalen Umsetzung in anderen EU-Mitgliedsstaaten unterscheiden könnte, hat das deutsche Bundesfinanzministerium am 2. Februar ein neues Rundschreiben veröffentlicht, das einen umfassenden Katalog relevanter Anwendungsfragen enthält. Als Plattformbetreiber sollte man sich in jedem Fall mit dem offiziellen Schreiben auf 16 Seiten auseinandersetzten.
Die betroffene digitale Plattform hat bis Ende Januar im Folgejahr Zeit, die Informationen zu den Transaktionen und Umsätzen ihrer Nutzerinnen und Nutzer an das zuständige Finanzamt für Steuern zu melden. Da das Plattformen-Steuertransparenz Gesetz (PStTG) zum 01. Januar 2023 in Kraft trat, muss die erste Meldung also zum 31. Januar 2024 beim Fiskus vorliegen.
Das Plattformen-Steuertransparenz Gesetz (PstTG) nimmt Transaktionen auf digitalen Plattformen ins Visier. Exemplarisch könnten an dieser Stelle Plattformen wie Ebay, AirBnB, Amazon und Uber aufgeführt werden. Zahlungsdienstleister wie z.B. Paypal, Wise etc. sind davon nicht betroffen, da diese Plattformen nicht direkt eine Ware oder Dienstleistung anbieten. Mit der Umsetzung von DAC7 legt das Gesetz jährliche Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen an das Bundeszentralamt für Steuern über Anbieter sogenannter meldepflichtiger Waren und Dienstleistungen fest, die auf der digitalen Plattform tätig sind.
Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen […] – PStTG §3
Das Rundschreiben stellt klar, dass alle Arten von Plattformen unter das Gesetz fallen, d.h. auch (rein) unternehmensübergreifende (interne/geschlossene) Plattformen. Damit sind Plattformbetreiber auch meldepflichtig, wenn verbundene Unternehmen als Anbieter auf ihren Plattformen auftreten. Um als verbundenes Unternehmen zu gelten, setzt § 6 Abs. 2 des Gesetzes eine Beherrschung im Sinne einer Beteiligung von mehr als 50 % gemäß DAC7 voraus.
Bieten Anbieter ein Bündel verschiedener Waren und Dienstleistungen an, das sowohl meldepflichtige als auch nicht meldepflichtige Waren/Dienstleistungen enthält (z. B. Pauschalreisen, die neben dem Hotelzimmer auch andere Dienstleistungen umfassen), bleibt die Meldepflicht für die betreffenden Dienstleistungen (in diesem Fall die Zimmervermietung) unberührt. Das gezahlte Entgelt wird auf der Grundlage des wirtschaftlichen Werts der einzelnen Bestandteile entsprechend aufgeteilt.
Generell muss die Plattform 2 Voraussetzungen erfüllen:
Werden die meldepflichtigen Informationen nicht richtig, verspätet oder nicht vollständig übermittelt, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.
Privatpersonen können unter eine Ausnahmeregelung fallen, sodass diese nicht gemeldet werden müssen. Die Grenze für eine einzelne Privatperson liegt dabei auf einer einzelnen Plattform bei:
Es wäre also möglich auf diversen Plattformen jeweils bis zu 1.999 € zu erhalten, ohne dass etwas an das Finanzamt weitergeben wird. Sollte man die Bedingungen erfüllen, wird man von der Plattform aufgefordert, seine Steueridentifikationsnummer mitzuteilen. Ist die Plattform gut vorbereitet, wird man freundlicherweise eine E-Mail oder Nachsicht erhalten, dass man die Bedingungen bald überschreitet und meldepflichtig wird.
Die reine Meldung durch die jeweilige Plattform machen die Einnahmen noch nicht steuerpflichtig. Damit die Umsätze steuerpflichtig werden, gelten die üblichen Grenzen für Privatverkäufe. Diese müssen nicht versteuert werden, wenn Sie weniger als 600 € Gewinn pro Jahr aufweisen. Als Ehepaar darf man bis zu 1.200 € Gewinn steuerfrei behalten. Sollten die Gewinne diese Beträge überschreiten, müssen der Gesamtbetrag in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ angeben werden. Bei dem Betrag handelt es sich um Gewinn, also abzüglich des Restwertes oder des Kaufbetrags und eventuelle Verluste aus anderen Verkäufen.
Wird eine digitale Plattform meldepflichtig für die Transaktionen eines Nutzers, müssen folgende Informationen an das Finanzamt weitergegeben werden:
Die Belastung für Plattformbetreiber und Anbieter durch das Gesetz sollte nicht unterschätzt werden. Nicht nur kann es Schwierigkeiten bei der Interpretation und Umsetzung der umfangreichen Terminologie geben, sondern es ist trotz des umfangreichen Regelwerks auch fraglich, inwieweit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Praxis gewährleistet werden kann.
Darüber hinaus können sich rechtliche Fragen stellen, z.B. hinsichtlich spezieller Datenschutzfragen und der Gefahr, dass alle Mitgliedstaaten automatisch über alle relevanten Aktivitäten auf Online-Plattformen informiert werden. Die betroffenen Plattformen müssen bereits seit dem 1. Januar 2023 die meldepflichtigen Daten rechtskonform sammeln, verifizieren und Datenschutz gerecht archivieren.
Thomas Breithaupt
Redakteur
Mit einer Leidenschaft für Technik- und Finanzthemen war der Schritt vom Physikstudium zum Wirtschaftsjournalismus vorprogrammiert. Das analytische Denkvermögen hilft, sachlich zu berichten und neben der Entwicklung von Software eine fundierte Berichterstattung zu erstellen. Zwischen den Recherchen hilft Sport dabei, einen klaren Kopf zu bewahren und hält fit für den Surfurlaub.
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