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Sven Enger, Vertragshilfe24: Lebensversicherung rückfordern statt kündigen

Autor: Heino Zießnitz · Zuletzt aktualisiert: 22.12.25

Versicherungen · 8 Min. Lesedauer

Sven Enger, Vertragshilfe24: Lebensversicherung rückfordern statt kündigen - Titelbild

Deutschland war jahrzehntelang das Land der kapitalbildenden Lebensversicherung

 

Millionen Verträge wurden als sichere Altersvorsorge verkauft – mit Garantien, Überschüssen und steuerlichen Vorteilen. Doch was einst als solides Fundament galt, entpuppt sich für viele Versicherungsnehmer heute als Renditebremse. Niedrigzinsen, hohe Kosten und eingeschränkte Flexibilität haben das Produkt strukturell geschwächt.

 

Der Hamburger Versicherungsexperte Sven Enger von Vertragshilfe24 empfiehlt die Rückforderung einer unrentablen Lebensversicherung statt einer Kündigung


Vor diesem Hintergrund empfiehlt der ehemalige Versicherungsvorstand Sven Enger aus Hamburg, heute Versicherungsexperte beim Verbraucher-Informationsportal Vertragshilfe24 und Geschäftsführer der Berliner auxinum GmbH mit 2.000 Tippgebern/kooperierenden Dienstleistern, einen klaren Strategiewechsel: Rückforderung statt Kündigung. 

 

Warum dieser Ansatz wirtschaftlich und rechtlich oft sinnvoller ist – und welche Rolle aktuelle BGH-Urteile spielen – zeigt dieser Überblick:

 

Das Wichtigste in Kürze

 

  • Kündigen kostet oft Geld: Wer seine Lebensversicherung kündigt, erhält meist nur den Rückkaufswert – dieser liegt häufig deutlich unter den eingezahlten Beiträgen, da Kosten und stille Reserven beim Versicherer verbleiben.

 

  • Rückforderung kann deutlich mehr bringen: Durch Widerruf, Rückabwicklung oder Nachberechnung lassen sich – je nach Vertrag – Einzahlungen zuzüglich Nutzungen abzüglich reiner Risikoanteile zurückfordern.

 

  • Kosten schlagen Steuervorteile: Langfristige Modellrechnungen zeigen, dass ETF-Sparpläne fondsgebundene Lebensversicherungen trotz steuerlicher Vorteile oft um mehr als 22 Prozent übertreffen.

 

  • BGH-Urteile verändern die Spielregeln: Der „ewige Widerspruch“ wurde eingeschränkt, gleichzeitig stärkt die Rechtsprechung die Pflicht der Versicherer zur fairen Überschussbeteiligung – ein Ansatzpunkt für Nachforderungen.

 

  • Professionelle Prüfung ist entscheidend: Experten, die auf der Informationsplattform Vertragshilfe24 ihr Wissen vorstellen und miteinander kooperieren, kombinieren juristische Analyse und versicherungsmathematische Berechnungen, um systematisch höhere Ergebnisse als den bloßen Rückkaufswert zu erzielen.
Der Hamburger Versicherungsexperte Sven Enger von Vertragshilfe24 empfiehlt die Rückforderung einer unrentablen Lebensversicherung statt einer Kündigung © Sven Enger
Der Hamburger Versicherungsexperte Sven Enger von Vertragshilfe24 empfiehlt die Rückforderung einer unrentablen Lebensversicherung statt einer Kündigung © Sven Enger

Warum Rückforderung statt Kündigung?

 

Facebook-Video vom 17. November 2025

 

Sven Enger, Ex-Versicherungsvorstand und nun Experte bei Vertragshilfe24:

 

"Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Versicherungen müssen Kunden fair beteiligen! Was bedeutet das für Sie?"

 

Die klassische Kündigung einer Lebensversicherung ist aus Sicht vieler Experten die schlechteste Option. Der Grund: Bei einer Kündigung akzeptiert der Kunde den vom Versicherer berechneten Rückkaufswert – häufig deutlich unter den eingezahlten Beiträgen. Abschluss- und Verwaltungskosten sind bereits abgezogen, stille Reserven bleiben oft beim Versicherer.

 

Die Rückforderung (zum Beispiel Widerruf, Rückabwicklung oder Nachberechnung) setzt an einem anderen Punkt an.

 

Sie prüft, ob:

 

  • der Vertrag rechtlich korrekt zustande kam
  • der Kunde ordnungsgemäß über Kosten, Risiken und Rechte aufgeklärt wurde
  • Überschüsse und Bewertungsreserven fair zugeteilt wurden

Warum Sven Enger Rückforderung statt Kündigung empfiehlt

 

  • Bei einer rechtlich durchsetzbaren Rückabwicklung erhält der Kunde grundsätzlich die gesamten eingezahlten Beiträge zurück (abzüglich reiner Risikoanteile) und zusätzlich die vom Versicherer mit diesen Beiträgen erzielten Nutzungen, sodass sich die Lücke zwischen Rückkaufswert und wirtschaftlich fairem Ausgleich schließt.​

 

  • Aus Engers Sicht kommt hinzu, dass Lebensversicherer in der Praxis häufig mit intransparenten Kosten, konservativer Kapitalanlage und teilweise fehlerhaften Überschussberechnungen arbeiten, sodass sich durch Nachberechnung und rechtliche Hebel – etwa aus §153 VVG und Überschussbeteiligungs‑Regeln – zusätzliche Nachforderungsansprüche ergeben können. 

 

Experten, die von Informationsplattform Vertragshilfe24 vorgestellt werden, setzen gerade hier an: Ziel ist, den Vertrag nicht nur „sauber zu beenden“, sondern systematisch Mehrerlöse gegenüber dem bloßen Rückkaufswert zu heben.​

 

Sven Enger bringt es zugespitzt auf den Punkt: Viele Versicherungsnehmer kündigen aus Frust – und verschenken damit Geld. Wer juristisch sauber prüft, kann oft deutlich mehr zurückholen als der Rückkaufswert vorsieht.

 

Wie unrentabel sind Lebensversicherungen im Vergleich zu ETF-Sparplänen?

 

Ein Blick auf nüchterne Zahlen zeigt, warum der Druck auf klassische Policen steigt. Große Wirtschaftsstudien und Modellrechnungen (unter anderem auf Basis MSCI World) kommen zu einem klaren Ergebnis: Kosten entscheiden.

 

Aktuelle Analysen zeigen, dass moderne ETF‑Sparpläne langfristig trotz steuerlicher Nachteile gegenüber der Versicherungslösung meist vorne liegen, weil die Kostendifferenz enorm ist und sich über Jahrzehnte kumuliert.

 

In einem von WELT am 17. Dezember 2025 durchgerechneten Musterfall (37 Jahre à 100 Euro, Marktrendite 7,5 Prozent, Versicherungskosten 1,3 Prozent pro Jahr, ETF‑Kosten 0,1 Prozent pro Jahr) wächst das ETF‑Depot auf rund 220.000 Euro, während die fondsgebundene Versicherung etwa 165.200 Euro erreicht – also im Vergleich ein Minus von rund 55.000 Euro vor Steuern.​

 

Selbst wenn man reale MSCI‑World‑Daten und ETF‑Besteuerung (Abgeltungsteuer, Vorabpauschale, Teilfreistellung) berücksichtigt, bleibt der ETF‑Sparplan deutlich vorn: Aus 44.400 Euro Einzahlungen wurden im Testfall beim ETF nach Kosten etwa 282.433 Euro, bei der Versicherung rund 210.000 Euro; nach Steuern bleiben dem ETF‑Sparer gut 238.000 Euro, der Versicherungslösung hingegen rund 185.000 Euro – eine Differenz von ca. 44.000 Euro. Der Vorteil der Versicherung reduziert sich zwar durch das Halbeinkünfteverfahren (12/62‑Regel), reicht aber nicht aus, um die Kostenlast und Renditebremse durch Garantien zu kompensieren; dafür müssten die laufenden Kosten der Police laut Berechnung auf etwa 0,5 Prozent sinken, was derzeit als kaum realistisch gilt.​

 

Trotz steuerlicher Vorteile kann die fondsgebundene Lebensversicherung den massiven Kostennachteil gegenüber einem ETF-Sparplan langfristig nicht kompensieren. Um konkurrenzfähig zu werden, müssten die laufenden Kosten der Police laut Berechnung auf rund 0,5 %p.a. sinken – ein Wert, der am Markt derzeit als kaum realistisch gilt.

Genau diese strukturelle Unterlegenheit ist der Ausgangspunkt für viele Rückforderungsstrategien.

 

Die Differenz des ETF-Sparplans zur fondsgebundenen Versicherung beträgt +53.000 Euro.

Neue Rechtsprechung: Chancen und Grenzen

 

BGH IV ZR 401/22 (28. Juni 2024)

 

Der Bundesgerichtshof hat den sogenannten „ewigen Widerspruch“ bei Lebensversicherungen aus dem Policenmodell (1994–2007) eingeschränkt, wie Business-Leaders.net am 8. November 2025 berichtete. Belehrungsfehler allein reichen nicht mehr automatisch für einen späten Widerruf. Er verfällt, wenn die Police zum Beispiel zur Absicherung eines Kredits genutzt wurde.

 

Bedeutung für Kunden:

 

  • Der pauschale Widerruf ist schwieriger geworden
  • Jeder Vertrag muss individuell geprüft werden
  • Kombinationen aus Belehrungsfehlern, Kostenintransparenz und fehlerhafter Überschussbeteiligung bleiben relevant

 

BGH XI ZR 322/18 (24.09.2019)

 

Dieses Urteil stärkt Verbraucher deutlich: Versicherungen müssen Kunden angemessen und fair an Überschüssen beteiligen. Intransparente oder einseitige Verteilung zugunsten des Konzerns ist unzulässig.

 

Praktische Folge: Viele Altverträge enthalten Ansatzpunkte für Nachberechnungen, selbst wenn ein Widerruf nicht mehr greift.

Warum Kunden nicht allein gegen Versicherungskonzerne kämpfen sollten

 

Versicherungskonzerne verfügen über spezialisierte Rechtsabteilungen, Aktuare und jahrzehntelange Prozesserfahrung. Einzelne Kunden stehen dieser Struktur oft machtlos gegenüber – insbesondere, wenn Fristen, Gutachten und komplexe Vertragswerke ins Spiel kommen.

 

Hier setzen Experten, die ihr Wissen auf der Informationsplattform Vertragshilfe24 vorstellen, an:

 

  • strukturierte Vorprüfung von Vertragsunterlagen
  • Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachanwälten
  • versicherungsmathematische Nachberechnungen
  • Bündelung von Kundeninteressen gegenüber Versicherern

 

Informationsdefizite der Vergangenheit werden mit den Mitteln des heutigen Rechts und sauberer Mathematik korrigiert – ein Ansatz, den Enger mit Vertragshilfe24 für die Praxis der Lebensversicherungs‑Kunden in die Fläche bringen will.​

 

Wie unterscheiden sich Berechnungsmethoden bei Rückabwicklung?

 

Bei der Rückabwicklung einer Lebensversicherung unterscheiden sich die Berechnungsmethoden vor allem darin, wie genau Risikoanteile und Nutzungen bestimmt werden und welche Teile der Prämie überhaupt verzinst werden. Im Ergebnis kann dieselbe Police – je nach Methode – zu deutlich unterschiedlichen Rückabwicklungsbeträgen führen, die teils weit über dem Rückkaufswert liegen.​

 

 

Unterschiedliche Berechnung der Nutzungen

 

Bei der Nutzungsberechnung haben sich die Methoden deutlich verschoben:

 

  • Früher wurden oft pauschale Zinssätze (etwa „5 Prozent p. a. auf alle Beiträge“) angesetzt; der BGH hat klargestellt, dass nur tatsächlich erzielte Nutzungen herauszugeben sind, nicht eine fiktive Eigenkapitalrendite.​

 

  • Heute wird typischerweise an die tatsächliche Nettoverzinsung des Sicherungsvermögens beziehungsweise der Kapitalanlagen angeknüpft, bezogen auf den Sparanteil und gegebenenfalls Teile der Kostenanteile, nicht aber auf den Risikoanteil.​

 

  • Neuere Urteile zu fondsgebundenen Verträgen stellen klar, dass Nutzungen grundsätzlich bis zur tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs zu berechnen sind; ein künstlicher „Stopp“ zu einem früheren Stichtag ist unzulässig.​

 

Hier entscheidet die Methode, ob nur konservative Durchschnittszinsen oder konkrete Portfolio‑Renditen (gegebenenfalls gestaffelt nach Jahren) angesetzt werden – mit entsprechenden Auswirkungen auf den Anspruch des Kunden.​

Rückforderung versus Rückkaufswert – Rechenwirkung

 

Beim Rückkaufswert werden insbesondere Abschluss‑ und Verwaltungskosten nach Zillmerverfahren vorgezogen und von der Deckungsrückstellung abgezogen, was bei Kündigung in den ersten Jahren regelmäßig zu einem Wert unterhalb der Summe der Einzahlungen führt. 

 

Eine Rückforderung rechnet dagegen „von vorn“: Einzahlungen plus Nutzungen minus objektivem Risiko – in Praxisbeispielen ergeben sich damit nicht selten Mehrbeträge im fünfstelligen Bereich gegenüber dem Rückkaufswert.​

 

Kurz gesagt: Die Berechnungsmethoden unterscheiden sich weniger im juristischen Grundprinzip, sondern in der Tiefe und Datengüte der versicherungsmathematischen Herleitung – pauschal, vereinfacht oder forensisch‑aktuarisch.​

 

Sven Enger formuliert es bewusst pragmatisch: „Es geht nicht um Konfrontation, sondern um Augenhöhe. Wer vorbereitet ist, verhandelt anders – oder klagt erfolgreicher.“

Einordnung für Anleger und Versicherungsnehmer

 

Die Debatte „Lebensversicherung oder ETF“ ist längst entschieden – zumindest aus Renditesicht. Für Millionen bestehender Verträge stellt sich jedoch eine andere Frage: Wie komme ich wirtschaftlich sinnvoll aus einem schlechten Produkt heraus?

 

Die Antwort lautet immer häufiger: nicht kündigen, sondern prüfen lassen.

 

Rückforderung, Nachberechnung oder juristische Rückabwicklung sind kein Allheilmittel – aber sie sind oft der einzige Weg, um strukturelle Nachteile nicht endgültig zu zementieren.

Fazit

 

Die Lebensversicherung überzeugt viele Sparer nicht mehr – weder im Vergleich zu ETFs noch im Lichte moderner Kapitalmärkte. Wer einen bestehenden Vertrag besitzt, sollte jedoch nicht vorschnell kündigen. Die Kombination aus neuer Rechtsprechung, Kostenrealität und professioneller Unterstützung eröffnet Ausstiegswege, die deutlich fairer sein können als der Rückkaufswert.

 

Sven Enger und Vertragshilfe24 positionieren sich dabei nicht als Gegner der Versicherungsbranche, sondern als Übersetzer zwischen Recht, Mathematik und Verbraucherinteresse – genau dort, wo Einzelkunden allein meist scheitern würden.

Weiterführende Links

 

Lesen Sie eine Markt-Erfahrungs-Recherche von SQUAREVEST.AG vom 23. Juli 2025: „10 Gründe, warum sich Verbraucher für Experten auf der Informationsplattform Vertragshilfe24 entscheiden“.

 

Auf der Informationsplattform Vertragshilfe24 können Versicherte kostenlos eine Vertrags-Prüfung vornehmen lassen, ob die jeweilige Versicherungs-Police für eine Rückforderung geeignet ist. (Unter Mitarbeit von Autor Frank Maiwald)


Heino Zießnitz

Heino Zießnitz

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